266
8. 4.
Die kontrahirenden Theile wollen die Bestimmungen der §.C. 1—3 auch
auf Verbrechen und Vergehen, welche die betrügliche Nachahmung oder die
Verfälschung der von einem von ihnen ausgestellten Staatsschuldscheine und zum
Umlaufe bestimmten Papiere, sowie der von anderen juristischen Personen unter
Genehmigung des Staates auf jeden Inhaber ausgefertigten Kredit-Papiere,
soweit auf solche nicht der K. 1 Anwendung findet, zum Gegenstande haben,
oder die aus gewinnsüchtiger Absicht oder doch wissentlich unternommene Ver-
breitung solcher unechten Papiere betreffen, in der Art ausgedehnt wissen, daß
bei der Bestrafung solcher Verbrechen und Vergehen zwischen inländischen Pa-
pieren und gleichartigen Papieren aus dem andern Staate ein Unterschied nicht
gemacht werden, auch binsichtlich der Untersuchung oder Auslieferung dasjenige
Anwendung finden soll, was in den §.S. 1 — 3 vereinbart ist.
# 5.
Wenn in einem Staate, welcher dem Vertrage vom heutigen Tage und
diesem Kartel auf Grund des Artikel 26 des ersteren beigetreten ist, die Un-
terscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen in der Strafgesetzgebung nicht
besteht, oder die strafbare Nachahmung oder Verfälschung der in diesem Kartel
genannten Münzen oder Kredit-Papiere mit einem anderen Namen als mit
„Verbrechen und Vergehen“ von dem Gesetze bezeichnet sind, so bleibt es die-
sem Staate anheimgestellt, bei der Bekanntmachung des Kartels, im ersteren
Falle die auf jene Unterscheidung bezüglichen Worte „oder Vergehen“ wegzu-
lassen, im zweiten Falle an Stelle des Ausdruckes „Verbrechen und Vergehen“
diejenige Bezeichnung zu setzen, welche seiner Gesetzgebung entspricht.