Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

351

„11)  das  Personal  des  gemeinschaftlichen  Ober-Appellationsgerichtes  und
„die  bei  der  Gesammt-Universität  Jena  angestellten  Lehrer,  Beamten
„und  Diener  hinsichtlich  ihres  ganzen  Einkommens  aus  an-„deren
  als  den  im  §K.  4  unter  3  B,  a,  b,  c  bezeichneten  Quellen,
„ingleichen  diejenigen  Witwen  und  Waisen,  welche  aus  dem  akademi-„schen
  Witwen=  und  Waisen-Fiskus  oder  aus  der  Witwen-Kasse  des
„Ober-Appellationsgerichtes  eine  Pension  beziehen,  hinsichtlich  die-„ser
  Pension  ohne  Unterschied  ihres  Betrages.“

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit

Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.
So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  25.  November  1853.

Carl  Alexander.

von  Watzdorf.  von  Wydenbrugk.  G.  Thon.
Nachtrag
zu  dem  revidirten  Gesetze  über  die  Steuerverfassung
  des  Großherzogthumes  vom
18.  März  1851,  die  Steuerbefreiung
der  akademischen  Lehrer,  Beamten,  Diener,
  Witwen  und  Waisen,  sowie  des
Personals  des  Ober-Appellationsgerichtes
  rc.  betreffend.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar--Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
220.  2c.

Da  sich  bei  der  Anwendung  des  Gesetzes  über  die  allgemeine  Einkommensteuer
  vom  19.  März  1851  das  Bedürfniß  einiger  Zusätze  und  Abänderungen
ergeben  hat:  so  verordnen  Wir  mit  verfassungsmäßiger  Zustimmung  des  getreuen
  Landtages  hierdurch,  wie  folgt:

□—%
Die  im  §F.  11  des  Gesetzes  vom  19.  März  1851  enthaltene  Bestimmung
über  die  Zulässigkeit  einer  Erhöhung  des  zweiten  Theils  einer  Orts-Quote  wäh-