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des Amtes in Folge der Wiedererwählung des bisherigen Bürgermeisters fort-
gesetzt, so ist eine Wiederholung der Verpflichtung nicht erforderlich.
Gemeinde= oder Bezirks-Vorsteher, Rechnungsführer und Schriftführer, so-
wie das Diener-Personal, werden durch den Gemeindevorstand in einer Sitzung
des Gemeinderathes, bezüglich in einer Gemeindeversammlung, verpflichtet.
e. Befugnisse und Obliegenheiten der Gemeindebehörden.
an) Des Gemeinderatbes.
Art. 102.
Der Gemeinderath vertritt die volle Gemeinde in ihren Rechten und Ver-
pflichtungen. Nach Vorbereitung der einzelnen Verwaltungsgegenstände durch
den Gemeindevorstand und nach Vernehmung desselben beschließt der Gemeinde-
rath über folgende Angelegenheiten:
1) Feststellung des jährlichen Einnahme= und Ausgabe-Voranschlages in
allen Gemeindeverwaltungszweigen;
2) Genehmigung der etwa nöthig werdenden Uebersteigung veranschlagter
Ausgabebeträge oder der Verwendung vorkommender Einnahmeüberschüsse,
ingleichen
3) Ausführung solcher Baulichkeiten, die im Voranschlage nicht aufgenom-
men sind;
4) Abhörung und Justifikation der Gemeinderechnungen;
5) Einführung oder Aenderung von Abgaben und Leistungen für die Ge-
meinde mit Einschluß der Erhebungsweise;
6) Ankauf oder Veräußerung von Grundstücken, einschlüssig von Gebäulich-
keiten oder Gerechtsamen der Gemeinde;
7) Erwerbung oder Aufgebung von Rechten überhaupt, sowie Eingehung
neuer Verbindlichkeiten für die Gemeinde, soweit nicht schon bei Feststel-
lung des Voranschlages die diesfallsige Befugniß dem Gemeindevorstande
eingeräumt worden ist, namentlich die Aufnahme von Anleihen für die Ge-
meinde, Verpachtung von Gemeindegrundstücken und Gerechtsamen, Erlaß
von Gemeinderückständen;
8) Veränderung der bisherigen Bewirthschaftungsweise des Gemeindegutes;
9) Einziehung von Gemeindenutzungen, welche bisher den einzelnen Gemein-
demitgliedern lediglich als solchen zufielen, zum Besten der Gemeinde;
10) Verwilligung von Nutzungsrechten am Gemeindegute;
11) Feststellung der Verkaufspreise für die Nutzungen aus dem Gemeinde=
gute, insbesondere aus der Gemeindewaldung, soweit diese Feststellung
nicht schon bei Genehmigung des Voranschlages erfolgt ist und soweit der