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Verkauf nicht im Wege des Verstrichs, ohne Vorbehalt der Genehmigung
erfolgt;
12) die Wahl der Gemeinde= und Bezirks-Vorsteher, die Anstellung des Ge-
meinde-Rechnungsführers und Schriftführers, sowie Bestimmung aller
Gehaltsbezüge aus Gemeindekassen, Anstellung der Gemeindediener auf
Lebenszeit;
13) neue Anstalten und Einrichtungen für Gemeindezwecke;
14) Feststellung ortsgesetzlicher Bestimmungen (Art. 14, 162, 162);
15) Prozeß-Führung der Gemeinden, Abschluß von Vergleichen;
16) Aufnahme Fremder in den Gemeindeverband, ingleichen die Ertheilung
des Ehrenbürgerrechtes;
17) geltend gemachte Heimathsansprüche;
18) Ertheilung der Heirathserlaubniß, wenn über das Recht zur Begründung
einer Familie Zweifel entstehen (Art. 24, 5, n);
19) Ablebnung der Wahl zu einem Mitgliede des Gemeindevorstandes oder
des Gemeinderathes, sowie Austritt aus einem solchen bereits angetrete-
nen Amte vor Ablauf der Zeit, für welche die Wahl getroffen war;
20) Vorstellungen, welche gegen Verfügungen des Gemeindevorstandes wegen
verweigerten Aufenthaltes als Schutzgenosse, wegen versagter Aufnahme
eines Heimathsberechtigten in den Bürgerverband, wegen Umlegung der
Gemeindelasten, sowie wegen Verwaltung des Gemeindevermögens an den
Gemeinderatb gelangen.
Art. 103.
Dem Gemeinderathe steht das Recht der Beschwerdeführung gegen Ge-
meinde-Beamte und Diener zu. Will derselbe von diesem Rechte, dem Ge-
meindevorstande gegenüber, Gebrauch machen, so kann er die Beschwerde unmit-
telbar an den Bezirks-Direktor gelangen lassen. Ihm gebührt die Kontrolirung
der ganzen Gemeindeverwaltung, zu welchem Behufe er die Befugniß hat, sich
durch Einsicht der Akten und Rechnungen, oder durch Ernennung von Aus-
schüssen aus seiner Mitte, oder durch Auskunftserbittung von dem Gemeindevor-
stande, Ueberzeugung über die Ausführung seiner Beschlüsse, die gehörige Ver-
wendung der Gemeindeeinnahmen und die Einhaltung der festgestellten Voran-
schläge zu verschaffen.
Art. 101.
Der Gemeinderath ist verbunden, sein Gutachten über alle Gegenstände ab-
zugeben, welche ihm zu diesem Zwecke durch die Aussichtsbehörden vorgelegt
werden.