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Art. 121.
Die Bürgermeister, der Rechnungsführer und der Schriftführer, sowie das
Diener-Personal haben Anspruch auf eine den Verhältnissen der Gemeinde ent-
sprechende Besoldung, deren Feststellung dem Gemeinderathe, bezüglich der Ge-
meindeversammlung, zusteht. Sollte diese Feststellung nicht oder unverhältniß-
mäßig bewirkt werden, so kann der Bezirksausschuß solche vornehmen, bezüg-
lich berichtigen.
Dem Stellvertreter des Bürgermeisters und den Gemeinde= oder Bezirks-
Vorstehern steht ein solcher Anspruch nicht zu; doch bleibt den Gemeinden, in
welchen von denselben umfänglichere Leistungen verlangt werden, überlassen, den-
selben angemessene Vergütung dafür zu verwilligen.
d. Geschäftsgang bei den Gemeindebehörden.
aa) Bei dem Gemeinderathe.
Art. 122.
Der Gemeinderath wählt jährlich nach absoluter Stimmenmehrheit einen
Vorsitzenden und einen Stellvertreter desselben. Bei Stimmengleichheit entschei-
det das Loos. — Er versammelt sich, so oft es seine Geschäfte erfordern.
Art. 123.
Die Zusammenberufung des Gemeinderathes geschieht durch den Vorsitzen-
den. Sie muß erfolgen, sobald es von einem Viertheile der Mitglieder oder,
wo deren weniger als acht vorhanden sind, von mindestens zwei derselben, oder
von dem Gemeindevorstande gefordert wird.
Art. 121.
Der Vorstand muß zu allen Verhandlungen des Gemeinderathes, soweit
dieselben nicht den Gehalt des ersten oder eine Beschwerde gegen denselben zum
Gegenstand haben, eingeladen und zu Aeußerung seiner Ansicht zugelassen wer-
den. Der Gemeinderath kann verlangen, daß der Vorstand anwesend sev. Die
Gemeinde= oder Bezirks-Vorsteher werden ebenfalls zur Sitzung eingeladen.
Art. 123.
Die Art und Weise der Zusammenberufung wird ein für allemal vom
Gemeinderathe festgestellt. Mit Ausnahme dringender Fälle erfolgt diese min-
destens zwei Tage vorher; es können aber auch regelmäßige Sitzungstage fest-
gestellt werden.
Die Angabe der Gegenstände, worüber berathen werden soll, erfolgt in ge-
wöhnlichen Fällen zwei Tage vor der Sitzung.
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