90
Art. 126.
Der Gemeinderath kann nicht beschließen, wenn nicht mindestens zwei
Dritttheile seiner Mitglieder anwesend sind. Eine Ausnahme hiervon findet
Statt, wenn der Gemeinderath zum dritten Male zur Verhandlung über den-
selben Gegenstand zusammen berufen, aber dennoch nicht in genügender Anzahl
erschienen ist. Bei der zweiten und dritten Zusammenberufung muß auf diese
Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. Eine fernere Ausnahme findet
bei Gegenständen Statt, die durchaus keinen Aufschub leiden.
In diesen Fällen fassen die Erschienenen einen Beschluß, der in nächster
ordentlicher Sitzung Behufs der Kenntnißnahme Seitens der früher Nichterschie-
nenen vorgelegt wird.
Von dem Vorsitzenden der Versammlung sind gegen diejenigen Mitglieder,
welche ohne hinreichende Entschuldigung ausbleiben oder zu spät kommen, Ge-
meindebußen bis zu 1 Thlr. auszusprechen, wenn nicht über die Höhe der Strafe
ein Anderes statutarisch bestimmt werden wird.
Ueber die Zulänglichkeit der Entschuldigung hat auf eingewendete Be-
rufung der Gemeinderath in der nächstfolgenden Gemeinderathssitzung zu ent-
scheiden.
Art. 127.
Ausnahmsweise ist in einfachen und eiligen Angelegenheiten eine schriftliche
Abstimmung durch Cirkular zulässig. Der auf diese Weise gefaßte Beschluß
muß in der nächsten Sitzung bekannt gemacht werden.
Dem Gemeindevorstande steht das Recht zu, die Ausführung eines solchen
Beschlusses zu verschieben und auf mündliche Berathung anzutragen.
Art. 128.
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleich-
heit muß in einer weiteren Sitzung eine nochmalige Berathung und Abstim-
mung erfolgen, und wenn auch hierbei sich Stimmengleichheit ergiebt, so gilt
die Frage als verneint. Kein Mitglied des Gemeinderathes darf sich ohne trif-
tige Gründe seiner Stimme enthalten. Die Eutscheidung über die Triftigkeit
der Gründe steht dem Gemeinderathe zu.
Art. 129.
Wenn in dem Gemeinderathe über die unmittelbar eigene Angelegenheit
einzelner Mitglieder des Gemeinderathes zu verhandeln ist, so dürfen diese der
Verhandlung darüber nüht beiwohnen. Kann wegen dieser Ausschließung eine
beschlußfihige Versammlung nicht gehalten werden, so sind für den vorliegenden
besonderen Fall an der Stelle der betheiligten Mitglieder des Gemeinderathes