Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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Art. 126. 
Der Gemeinderath kann nicht beschließen, wenn nicht mindestens zwei 
Dritttheile seiner Mitglieder anwesend sind. Eine Ausnahme hiervon findet 
Statt, wenn der Gemeinderath zum dritten Male zur Verhandlung über den- 
selben Gegenstand zusammen berufen, aber dennoch nicht in genügender Anzahl 
erschienen ist. Bei der zweiten und dritten Zusammenberufung muß auf diese 
Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. Eine fernere Ausnahme findet 
bei Gegenständen Statt, die durchaus keinen Aufschub leiden. 
In diesen Fällen fassen die Erschienenen einen Beschluß, der in nächster 
ordentlicher Sitzung Behufs der Kenntnißnahme Seitens der früher Nichterschie- 
nenen vorgelegt wird. 
Von dem Vorsitzenden der Versammlung sind gegen diejenigen Mitglieder, 
welche ohne hinreichende Entschuldigung ausbleiben oder zu spät kommen, Ge- 
meindebußen bis zu 1 Thlr. auszusprechen, wenn nicht über die Höhe der Strafe 
ein Anderes statutarisch bestimmt werden wird. 
Ueber die Zulänglichkeit der Entschuldigung hat auf eingewendete Be- 
rufung der Gemeinderath in der nächstfolgenden Gemeinderathssitzung zu ent- 
scheiden. 
Art. 127. 
Ausnahmsweise ist in einfachen und eiligen Angelegenheiten eine schriftliche 
Abstimmung durch Cirkular zulässig. Der auf diese Weise gefaßte Beschluß 
muß in der nächsten Sitzung bekannt gemacht werden. 
Dem Gemeindevorstande steht das Recht zu, die Ausführung eines solchen 
Beschlusses zu verschieben und auf mündliche Berathung anzutragen. 
Art. 128. 
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleich- 
heit muß in einer weiteren Sitzung eine nochmalige Berathung und Abstim- 
mung erfolgen, und wenn auch hierbei sich Stimmengleichheit ergiebt, so gilt 
die Frage als verneint. Kein Mitglied des Gemeinderathes darf sich ohne trif- 
tige Gründe seiner Stimme enthalten. Die Eutscheidung über die Triftigkeit 
der Gründe steht dem Gemeinderathe zu. 
Art. 129. 
Wenn in dem Gemeinderathe über die unmittelbar eigene Angelegenheit 
einzelner Mitglieder des Gemeinderathes zu verhandeln ist, so dürfen diese der 
Verhandlung darüber nüht beiwohnen. Kann wegen dieser Ausschließung eine 
beschlußfihige Versammlung nicht gehalten werden, so sind für den vorliegenden 
besonderen Fall an der Stelle der betheiligten Mitglieder des Gemeinderathes
	        
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