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standes zu besorgen. Der Letztere hat denselben bei Geschäftsanhäufungen zu
unterstützen und in Verhinderungsfällen ganz zu vertreten.
Die Bestimmung im vorhergehenden Artikel über die Vollziehung der Aus-
fertigungen und Urkunden findet auch hier Anwendung, und was in dieser Be-
ziehung dort vom zweiten Bürgermeister gesagt ist, gilt hier vom Stellvertreter
des Bürgermeisters.
Art. 136.
Sowohl zur dauernden Verwaltung einzelner Geschäftszweige, als zur Er-
ledigung einzelner bestimmter Angelegenheiten können auf Beschluß des Gemein-
derathes besondere Kommissionen gebildet werden, welche dem Gemeindevorstande
unter dessen Leitung an die Hand gehen. Die dazu bestimmten Mitglieder aus
dem Gemeinderathe wählt dieser, die übrigen Mitglieder der Vorstand.
Der Gemeinderath hat die den Mitgliedern zu ersetzenden Auslagen und
etwa für ihre Mühewaltung in besonderen Aufträgen zuzubilligende Vergütung zu
bestimmen.
5) Von den Gemeindelasten.
u. Allgemeine Grundsäte.
Art. 137.
Die Bedürfnisse der Gemeinden sind zunächst durch den Abwurf desjenigen
Gemeindevermögens, welches schon bisher lediglich zur Deckung von Gemeinde-
ausgaben bestimmt war (Gemeindevermögen im engern Sinne, Kämmereiver=
mögen), und aus den für besondere Einrichtungen vorhandenen Stiftungen und
Fonds zu bestreiten.
Art. 138.
Sind diese Einkünfte nicht zureichend und ist Gemeindevermögen vorhan-
den, welches nach dem bisherigen Ortsgebrauche dem Nutzungerechte einzelner
Gemeindeangehörigen oder einzelner Klassen derselben unterworfen ist (Gemeinde-
vermögen im weitern Sinne, Bürger= und Nachbar-Vermögen): so sind in der
Regel zunächst diese Nutzungen gegen den Wegfall der etwaigen Gegenleistungen,
nach Maßgabe des Bedarfs, ganz oder theilweise zurückzuziehen und zu dem zu
deckenden Gemeindezwecke zu verwenden.
Ist jedoch das Recht auf jene Nutzungen als Zubehör eines Grundstückes
zu betrachten, oder gründet es sich auf einen genügenden Rechtstitel: so sind
dieselben der Zurückziehung und Verwendung zu Gemeindezwecken zwar nicht
unterworfen, wohl aber sind die Nutzungsberechtigten die von ibnen bisher vor-
zugsweise bestrittenen Gemeindelasten auch fernerhin in dieser Weise zu tragen
verpflichtet (Art. 17).