Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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standes zu besorgen. Der Letztere hat denselben bei Geschäftsanhäufungen zu 
unterstützen und in Verhinderungsfällen ganz zu vertreten. 
Die Bestimmung im vorhergehenden Artikel über die Vollziehung der Aus- 
fertigungen und Urkunden findet auch hier Anwendung, und was in dieser Be- 
ziehung dort vom zweiten Bürgermeister gesagt ist, gilt hier vom Stellvertreter 
des Bürgermeisters. 
Art. 136. 
Sowohl zur dauernden Verwaltung einzelner Geschäftszweige, als zur Er- 
ledigung einzelner bestimmter Angelegenheiten können auf Beschluß des Gemein- 
derathes besondere Kommissionen gebildet werden, welche dem Gemeindevorstande 
unter dessen Leitung an die Hand gehen. Die dazu bestimmten Mitglieder aus 
dem Gemeinderathe wählt dieser, die übrigen Mitglieder der Vorstand. 
Der Gemeinderath hat die den Mitgliedern zu ersetzenden Auslagen und 
etwa für ihre Mühewaltung in besonderen Aufträgen zuzubilligende Vergütung zu 
bestimmen. 
5) Von den Gemeindelasten. 
u. Allgemeine Grundsäte. 
Art. 137. 
Die Bedürfnisse der Gemeinden sind zunächst durch den Abwurf desjenigen 
Gemeindevermögens, welches schon bisher lediglich zur Deckung von Gemeinde- 
ausgaben bestimmt war (Gemeindevermögen im engern Sinne, Kämmereiver= 
mögen), und aus den für besondere Einrichtungen vorhandenen Stiftungen und 
Fonds zu bestreiten. 
Art. 138. 
Sind diese Einkünfte nicht zureichend und ist Gemeindevermögen vorhan- 
den, welches nach dem bisherigen Ortsgebrauche dem Nutzungerechte einzelner 
Gemeindeangehörigen oder einzelner Klassen derselben unterworfen ist (Gemeinde- 
vermögen im weitern Sinne, Bürger= und Nachbar-Vermögen): so sind in der 
Regel zunächst diese Nutzungen gegen den Wegfall der etwaigen Gegenleistungen, 
nach Maßgabe des Bedarfs, ganz oder theilweise zurückzuziehen und zu dem zu 
deckenden Gemeindezwecke zu verwenden. 
Ist jedoch das Recht auf jene Nutzungen als Zubehör eines Grundstückes 
zu betrachten, oder gründet es sich auf einen genügenden Rechtstitel: so sind 
dieselben der Zurückziehung und Verwendung zu Gemeindezwecken zwar nicht 
unterworfen, wohl aber sind die Nutzungsberechtigten die von ibnen bisher vor- 
zugsweise bestrittenen Gemeindelasten auch fernerhin in dieser Weise zu tragen 
verpflichtet (Art. 17).
	        
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