Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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ckes durchaus erforderlich ist, zulässig, sie muß jedoch für die zu ver- 
richtende Arbeit vollkommen tüchtig seyn. Auch ist es gestattet, für 
Spann= und Hand-Dienst im einzelnen Falle bestimmte Geldsummen 
festzusetzen. 
Art. 138. 
Befreiungen von der Beitragspflicht zu den Gemeindelasten, mögen diese 
durch Geldumlagen oder Natural-Dienste aufgebracht werden, finden nur in 
folgenden Fällen Statt. 
Eine persönliche Befreiung von Gemeindediensten genießen, soweit nicht 
durch Orts-Statut eine Erweiterung bestimmt wird, die Bürgermeister und die 
im aktiven Militär= oder im Landpolizei-Dienste stehenden Personen. 
Eine dingliche Befreiung genießen: 
1) die dem Staate oder dem Domänen Fiskus gehörigen, zum öffentlichen 
Dienste unmittelbar bestimmten Grundstücke und Anlagen, einschlüssig der 
Gebäulichkeiten; 
2) die Grundstücke der Kirche und Schule, soweit nicht Markungslasten in 
Frage kommen. 
Leistungspflichtige von einem höheren Alter als sechszig Jahren sollen von 
den persönlich zu leistenden Gemeinde-Handdiensten befreit bleiben. Haben 
aber diese Personen Angehörige, welche über sechszehen Jahre alt sind, Dienst- 
boten oder Gewerbsgehülfen, so haben sie diese, sofern sie diensttauglich sind, zu 
den zu leistenden Diensten, vorbehältlich orts-statutarischer Bestimmung, zu stellen. 
Alle bisherige Befreiungen außer diesen Fällen sind, soweit sie nicht auf 
einem besondern Rechtstitel beruhen, aufgehoben. 
Gleichmäßig sind die bisherigen Leistungsverpflichtungen Einzelner oder ein- 
zelner Klassen von Gemeindemitgliedern zu allgemeinen Zwecken der Gemeinden 
für die Zukunft aufgehoben, soweit sie nicht auf einem genügenden Rechts- 
titel beruhen oder mit dem Bezuge von Gemeindenutzungen zusammenhängen 
(Art. 138). 
Art. 149. 
Wenn eine Gemeinde vorzieht, die Umlegung der Gemeindelasten nicht nach 
den Grundsätzen, welche für die Erhebung der Staatssteuer vom Einkommen 
bestehen, sondern nach einem anderen, dem Grundsatze der Gleichheit und Lei- 
stungsfähigkeit des Einzelnen entsprechenden Erhebungsfuße eintreten zu lassen: 
so ist dieses gestattet. Es darf jedoch hierbei nur dasjenige Vermögen und Ein- 
kommen in Betracht gezogen werden, welches im Gemeindebezirke gelegen, bezüg- 
lich in der Heberolle der Gemeinde zur Steuer herangezogen ist. 
In einem solchen Falle ist jedoch hierüber ein besonderes Orts-Statut zu 
errichten.
	        
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