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Art. 130.
Gemeindebeschlüsse über Unternehmungen, welche durch Umlegung von Ge-
meindelasten ausgeführt werden sollen, sind vor ihrer Ausführung in ortsüblicher
Weise zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. Es findet gegen dieselben von
Seiten der Betheiligten Berufung an den Bezirksausschuß und gegen die Ent-
scheidung des letzteren Berufung an das Staats-Ministerium Statt, wenn nach-
gewiesen werden kann, daß das fragliche Unternehmen außer der Verpflichtung
der Gemeinde liege und zur Erreichung des Gemeindezweckes nicht erforderlich
sey. — Die angerufene Behörde hat das Recht, die Ausführung des bezüg-
lichen Gemeindebeschlusses zu untersagen.
Die Berufung muß binnen zehen Tagen von Zeit der erfolgten Bekannt-
machung bei Verlust derselben eingewendet werden.
Zu Unternehmungen, welche eine Vertheilung des von denselben zu erwar-
tenden Gewinnes an die beitragspflichtigen Gemeindemitglieder zum Zwecke ha-
ben, ist die Ausschrift von Gemeindeumlagen unzulässig. — Ergeben sich aus
einem Gemeindegute, welches durch Gemeindeumlagen erworben oder wesentlich
nutzbarer gemacht worden ist, Ueberschüsse, so können solche nur nach Verhält-
niß der Beiträge zur Vertheilung kommen.
Art. 131.
Gemeindeumlagen, welche ordnungsmäßig ausgeschrieben worden sind, kön-
nen, nachdem die Heberollen acht Tage lang zu Jedermanns Einsicht aufgelegen
haben, gleich den Staatssteuern exekutivisch beigetrieben werden.
6() Von den Voranschlägen der Gemeinde-Einnahmen und Ausgoben und von
den Gemeinderechnungen.
Art. 132.
Der Gemeindevorstand ist berechtigt, alljährlich Einnahme= und Ausgabe-
Voranschläge für das nächstfolgende Kalenderjahr zu entwerfen; verpflichtet ist er
hierzu, wenn die Gemeindeaufsichtsbehörde dieses erfordert, oder der Gemeinderath,
bezüglich die Gemeindeversammlung rechtzeitig es beschließt. Die gefertigten Vor-
anschläge mit den erforderlichen Nachweisungen und Erläuterungen sind von dem
Gemeindevorstande an einem öffentlich bekannt zu machenden Orte mindestens acht
Tage lang zur Einsicht für die Beitragspflichtigen aufzulegen und jeder dersel-
ben ist berechtigt, Erinnerungen hierzu abzugeben. Nach Ablauf der Frist sind
die Voranschläge mit den dazu etwa gestellten Erinnerungen dem Gemeinderathe
zur Prüfung und Feststellung mitzutheilen, welche spätestens 14 Tage vor Be-
ginn des Jahres, für welches die Voranschläge bestimmt sind, beendigt seyn muß.
Art. 133.
Die festgestellten Voranschläge hat sich der Gemeindevorstand zur genauen
Richtschnur dienen zu lassen. Werden Abweichungen nöthig, zeigen sich die Aus-