Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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7) Die Bildung neuer und die Abänderung bestehender Gemeinde-Verbände 
und Bezirke bedarf der Genehmigung der Staatsregierung (Art. 7). 
Das Staats-Ministerium ist die oberste Dienstbehörde der Gemeindebeamten. 
Vierter Abschnitt. 
Vorübergebende Bestimmungen. 
Art. 168. 
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Maßregeln werden von 
dem Staats-Ministerium getroffen. 
Art. 169. 
Ueber den Zeitpunkt, wenn dasselbe in Wirksamkeit tritt, bleibt dem Staats- 
Ministerium weitere Bestimmung vorbehalten. Letzteres hat im Wege der Ver- 
ordnung namentlich auch dafür zu sorgen, daß die Stimmlisten zeitig aufgestellt 
werden und von den dermaligen Mitgliedern des Gemeinderathes so viele aus- 
treten, als erforderlich sind, um die Anzahl der Zurückbleibenden auf die Hälfte 
des nach Art. 66 zulässigen Maßes zurückzuführen und zwar zunächst diejenigen, 
welche in Folge ihrer ersten Wahl die verhältnißmäßig längste Zeit das Amt 
eines Gemeinderathsmitgliedes bekleidet haben. Bei gleicher Amtsdauer entschei- 
det das Loos. 
Art. 170. 
Die im Art. 17 geordnete sechswöchige Frist zur Einwendung einer Beru- 
fung an das Staats- Ministerium, ingleichen die dort vorgeschriebene einjährige 
Frist zur Anstellung einer weiteren Klage im Rechtswege laufen für die bereits 
in Verhandlung begriffenen Angelegenbeiten, insofern ein Betheiligter sich bereits 
vor Publikation des gegenwärtigen Gesetzes in der Lage befindet, von den dort 
nachgelassenen Handlungen Gebrauch zu machen, von Zeit dieser Publikation an. 
Den nach Art. 17 in den dort gedachten Fällen vom Bezirks-Direktor 
zu gebenden Entscheidungen stehen die bis jetzt vom Bezirksausschusse in 
gleichen Fällen erlassenen Vrrfügungen in- in allen Folgen und Wirkungen gleich. 
Irt 
Die vor Publikation der Gemelndeordnng vom 22. Februar 1850 nicht 
auf Kündigung, sondern auf Lebensdauer, oder doch auf eine noch laufende 
Dienstzeit angestellten Stadtschuldheißen, Oberdbürgermeister, Bürgermeister, Bei- 
sitzer (Rathos-Assessoren) und Stadtschreiber in Städten, sowie andere in ähn- 
licher Weise angestellte Gemeindebeamte, welche bei Einführung jenes Gesetzes 
nicht in ihren Aemtern gelassen worden sind, haben, sofern nicht bereits früher 
für diesen Fall eine sonstige Uebereinkunft getroffen ist, Anspruch auf volle 
Schadloshaltung durch die Gemeinde, insoweit und so lange sie nicht durch 
Uebertragung anderer Stellen im öffentlichen Dienste als entschädigt betrachtet 
werden können.
	        
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