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7) Die Bildung neuer und die Abänderung bestehender Gemeinde-Verbände
und Bezirke bedarf der Genehmigung der Staatsregierung (Art. 7).
Das Staats-Ministerium ist die oberste Dienstbehörde der Gemeindebeamten.
Vierter Abschnitt.
Vorübergebende Bestimmungen.
Art. 168.
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Maßregeln werden von
dem Staats-Ministerium getroffen.
Art. 169.
Ueber den Zeitpunkt, wenn dasselbe in Wirksamkeit tritt, bleibt dem Staats-
Ministerium weitere Bestimmung vorbehalten. Letzteres hat im Wege der Ver-
ordnung namentlich auch dafür zu sorgen, daß die Stimmlisten zeitig aufgestellt
werden und von den dermaligen Mitgliedern des Gemeinderathes so viele aus-
treten, als erforderlich sind, um die Anzahl der Zurückbleibenden auf die Hälfte
des nach Art. 66 zulässigen Maßes zurückzuführen und zwar zunächst diejenigen,
welche in Folge ihrer ersten Wahl die verhältnißmäßig längste Zeit das Amt
eines Gemeinderathsmitgliedes bekleidet haben. Bei gleicher Amtsdauer entschei-
det das Loos.
Art. 170.
Die im Art. 17 geordnete sechswöchige Frist zur Einwendung einer Beru-
fung an das Staats- Ministerium, ingleichen die dort vorgeschriebene einjährige
Frist zur Anstellung einer weiteren Klage im Rechtswege laufen für die bereits
in Verhandlung begriffenen Angelegenbeiten, insofern ein Betheiligter sich bereits
vor Publikation des gegenwärtigen Gesetzes in der Lage befindet, von den dort
nachgelassenen Handlungen Gebrauch zu machen, von Zeit dieser Publikation an.
Den nach Art. 17 in den dort gedachten Fällen vom Bezirks-Direktor
zu gebenden Entscheidungen stehen die bis jetzt vom Bezirksausschusse in
gleichen Fällen erlassenen Vrrfügungen in- in allen Folgen und Wirkungen gleich.
Irt
Die vor Publikation der Gemelndeordnng vom 22. Februar 1850 nicht
auf Kündigung, sondern auf Lebensdauer, oder doch auf eine noch laufende
Dienstzeit angestellten Stadtschuldheißen, Oberdbürgermeister, Bürgermeister, Bei-
sitzer (Rathos-Assessoren) und Stadtschreiber in Städten, sowie andere in ähn-
licher Weise angestellte Gemeindebeamte, welche bei Einführung jenes Gesetzes
nicht in ihren Aemtern gelassen worden sind, haben, sofern nicht bereits früher
für diesen Fall eine sonstige Uebereinkunft getroffen ist, Anspruch auf volle
Schadloshaltung durch die Gemeinde, insoweit und so lange sie nicht durch
Uebertragung anderer Stellen im öffentlichen Dienste als entschädigt betrachtet
werden können.