Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr.  28.  487

(2)  Das  Staatsministerium  des  Innern  behält  sich  vor,  die  Kennzeichnung  dieser
Pferde  anzuordnen.

§  247  (235).

Die  seuchenkranken  Pferde  sind,  sofern  der  Besitzer  nicht  ihre  Tötung  vorzieht,  für  die
Dauer  der  sichtbaren  Erkrankung  und  außerdem  von  dem  durch  den  Bezirkstierarzt  festgestellten
  Verschwinden  der  sichtbaren  Krankheitserscheinungen  an  noch  für  3  Jahre  folgenden
Beschränkungen  zu  unterwerfen:

a)  Die  seuchenkranken  Hengste  dürfen  nicht  mit  gesunden  Stuten  und  die  seuchenkranken
  Stuten  nicht  mit  gesunden  Hengsten  in  einem  Stallraum  untergebracht
werden.  Der  Besitzer  hat  Anordnungen  und  Einrichtungen  zu  treffen,  die  eine
geschlechtliche  Berührung  der  kranken  Pferde  mit  gesunden  wirksam  verhindern.

b)  Ein  Wechsel  des  Gehöfts  darf  ohne  distriktspolizeiliche  Genehmigung  nicht  stattfinden.
  Wird  die  Genehmigung  zur  ÜUberführung  in  einen  anderen  Polizeibezirk
erteilt,  so  ist  die  Distriktspolizeibehörde  —  für  außerbayerische  Gebietsteile  des
Deutschen  Reichs  die  Ortspolizeibehörde  —  des  Bestimmungsorts  von  dem  bevorstehenden
  Eintreffen  der  Pferde  rechtzeitig  zu  benachrichtigen.  Sie  hat  sich  von
dem  Eintreffen  der  Pferde  zu  vergewissern  und  veranlaßtenfalls  über  den  Verbleib
Ermittlungen  anzustellen.

c)  Die  Kastration  seuchenkranker  Hengste  darf  nur  von  Tierärzten  vorgenommen  werden.

*  248  (236).

(1)  Tritt  die  Beschälseuche  in  größerer  Ausdehnung  auf,  so  kann  die  Regierung,
Kammer  des  Innern,  für  die  Dauer  der  Gefahr

a)  im  gefährdeten  Bezirke  die  Zulassung  von  Pferden  zur  Begattung  zeitweise  verbieten
  oder  allgemein  von  einer  amtstierärztlichen  Untersuchung  der  Pferde  abhängig
machen;  im  letzteren  Falle  kann  sie  auch  anordnen,  daß  alle  deckfähigen  Hengste
alle  2  Wochen  amtstierärztlich  untersucht  werden;

b)  ein  Beobachtungsgebiet  bilden,  aus  dem  die  Ausfuhr  von  deckfähigen  Hengsten
und  Stuten  nur  mit  distriktspolizeilicher  Genehmigung  erfolgen  darf.  Die  Genehmigung
  darf  nur  auf  Grund  einer  amtstierärztlichen  Bescheinigung  über  die  Unverdächtigkeit
  der  Pferde  erteilt  werden.

(2)  Als  deckfähig  sind  in  diesen  Fällen  in  der  Regel  Hengste  im  Alter  von  mehr  als
1  Jahre  und  Stuten  im  Alter  von  mehr  als  2  Jahren  anzusehen.