Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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auf das Holzhauereiwesen überhaupt Bezug hat, gründlich bewandert 
werde, sich daneben auch im Ansprechen der Bäume, Ausmessen und 
Berechnen des gefällten Holzes tüchtig einube und überdies das Ver- 
fahren bei dem Nummeriren und Abzählen des Holzes gehörig kennen 
lerne; 
3) bei dem Waldanbau zu allen vorkommenden Forstkultur-Arbeiten unun- 
terbrochen gebrauchen, damit er die verschiedenen Arten der Bodenbear- 
beitung zur Holzsaat, diese letztere selbst, das Pflanzgeschäft und alle 
mit den Kulturen sonst verbundene Arbeiten, wie die Behandlung, 
Aufbewahrung und Vorbereitung des Holzsamens und der Pflänzlinge, 
das Abstecken der Holzpflanzungen, die vortheilhafte Anlegung, Leitung 
und Ueberwachung der Waldarbeiter, die zweckmäßigsten Handgriffe bei 
allen Arten von Arbeiten u. s. w. recht genau kennen lerne und soweit 
möglich selbst einübe; 
4) zu den vorkommenden kleineren geometrischen Arbeiten, als Ab- 
stecken von Wegen, Gräben u. s. f., Abmessen von Schlag= und Kul- 
tur-Flächen und dergleichen mit verwenden; 
5) zum Forstschutz bei Tag und Nacht aushülfsweise mit hinzuziehen. 
Endlich soll der Lehrer seinen Lehrling 
6) bei vorkommenden Gelegenheiten zur Jagdausübung mit dem An- 
sprechen des Wildes und der Fährten, mit dem vorsichtigen und siche- 
ren Gebrauche der Schießgewehre, Jagdhunde 2c., mit dem Behandeln 
des erlegten Wildes u. s. w. bekannt zu machen suchen. 
. 8. 11. 
Ist auch der praktische Unterricht in der Försterlehre die Hauptsache, so 
soll doch keineswegs die theoretische Unterweisung ganz vernachlässigt werden. 
Der Lehrer hat vielmehr, so oft es seine Zeit erlaubt, und wo möglich 
wenigstens jeden Tag eine Stunde dem Lehrling mündlichen Unterricht zu er- 
theilen und ihm die Hauptgrundsätze der Forstwirthschaft in geordnetem Zusam- 
menhange beizubringen. Insbesondere soll er dem Lehrling von Zeit zu Zeit 
forstliche Themata zur schriftlichen Bearbeitung aufgeben und diese einer genauen 
Durchsicht und belehrenden Beurtheilung unterwerfen, ihn ferner mit forstlichen 
Rechnungsaufgaben, mit Planzeichnen und mit allen Arten von Dienstschriften 
fleißig beschäftigen, vor Allem auch darauf sehen, daß sich der Lehrling einer 
korrekten, schönen, sauberen Handschrift und in den schriftlichen wie allen ande- 
ren 
Arbeiten überhaupt der größten Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit befleißige.
	        
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