Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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s. 12. 
Der Forstlehrling soll mit dem Eintritt in die Lehre beginnend ein ge— 
naues Tagebuch führen, in welchem er: 
1) seine tägliche Beschäftigung nachweifs“; 
2) den täglichen Witterungsgang kurz aufzeichnet; 
3) die Hauptmomente des im Walde Gesehenen und Erlernten kurz und 
bündig niederlegt und endlich 
4) Notizen über die vorgenommenen Dienstgeschäfte (z. B. bei den Kul- 
turen: Zahl der Arbeiter, verbrauchter Same, Anzahl der gepflanzten 
Stämme, oder bewirkte Holzabgaben 2c.) und dergl. mehr aufnimmt. 
Das Tagebuch soll eben sowohl ein Mittel zur Uebung im schriftlichen Aus- 
druck, als auch ein Mittel zur Vervollkommnung der Handschrift seyn und neben- 
bei an eine gewisse Ordnung und Pünktlichkeit gewöhnen. Es ist dem Lehrherrn 
von acht zu acht Tagen vorzulegen, von diesem zu prüfen und mit den erfor- 
derlichen Bemerkungen zu versehen. 
s. 18. 
Neben dem praktischen Unterrichte ist es des Lehrherrn wichtigste Pflicht, 
den Lehrling an Fleiß, Gehorsam, Ordnung und Pünktlichkeit zu gewöhnen und 
vor Allem seinen sittlichen Lebenswandel auf das Strengste zu überwachen. Ist 
der Lehrling ungelehrig, ungehorsam und weicht er aus den Schranken der Ord- 
nung und guten Sitte, so wird — nach fruchtloser Ermahnung — davon der 
vorgesetzten Großherzoglichen Forst-Inspektion Anzeige gemacht, welche allezeit 
ein wachsames Auge auf die Forstlehrlinge und auf deren Verhältniß zu den 
Lehrherren haben soll. 
Auf deren Antrag wird der Lehrling von dem unterzeichneten Großherzog= 
lichen Staats-Ministerium nach Befinden ohne Weiteres aus der Lehre gewie- 
sen, damit es dem Lehrherrn später nicht zur Last falle, wenn der Lehrling 
als untüchtig bei der Forstschule keine Aufnahme findet. 
s. 14. 
Keine Veränderung in der Försterlehre, sie betreffe nun einen Wechsel des 
Lehrherrn, Austritt oder die Beendigung der Lehre, darf ohne Vorwissen der 
betreffenden Großherzoglichen Forst-Inspektion geschehen, welche davon dem un- 
terzeichneten Großherzoglichen Staats-Ministerium Anzeige zu machen hat. 
— 
Nach beendigter Försterlehre stellt der Lehrherr dem Lehrling ein wahr- 
heitsgetreues Zeugniß aus, in welchem er sich auszusprechen hat: über des Letz-
	        
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