122
teren Fortschritte im Allgemeinen, über die bewiesene Anstelligkeit und Liebe
zum forstlichen Berufe insbesondere und über dessen sittliches Verhalten, Fleiß
und Folgsamkeit. Eine Abschrift dieses Zeugnisses ist der Großherzoglichen
Forst-Inspektion zu übergeben, welche es an das unterzeichnete Großherzogliche
Staats-Ministerium einsendet.
B. Forstschule.
s. 186.
Die Aufnahme eines Forstlehrlings in die Forstschule zu Eisenach kann
jedesmal nur zu Ostern erfolgen und findet nur dann Statt:
1) wenn der Lehrling mit einem günstigen Zeugnisse (. 15) aus der För-
sterlehre entlassen wurde und
2) wenn er mittelst einer besonderen Aufnahmeprüfung nachweis't, daß er
seine Lehrzeit mit Nutzen bestanden und auch während dieser Zeit in der
allgemeinen Vorbereitung nichts vernachlässigt habe.
Diese Prüfung findet durch den Forstschulvorstand und zwar jedesmal im
Anfange des Monates April Statt; sie soll sich hauptsächlich über solche Gegen-
stände erstrecken, welche in der Försterlehre vorzukommen pflegen.
Die in die Forstschule Aufzunehmenden haben sich mit einem diesfallsigen
schriftlichen Gesuche wenigstens vier Wochen vor dem 1. April an den Vorstand
der Forstschule zu wenden und erhalten von diesem die nähere Aufforderung zur
Theilnahme an der Aufnahmeprüfung. Bei der Prüfung selbst haben sie ihr
Lehrzeugniß, das Tagebuch, die schriftlichen Ausarbeitungen, Zeichnungen und
sonstige Beweise ihres Fleißes und Fortschrittes vorzulegen.
8. 17.
Wer bei dieser Aufnahmepruͤfung nicht besteht, hat noch ein Jahr in die
Försterlehre zurückzutreten; wird er auch bei der zweiten Aufnahmeprüfung für
ungenügend befunden, so erfolgt die Abweisung für den Großherzoglichen
Forstdienst.
Ueber das Ergebniß der Aufnahmeprüfung erstattet der Forstschulvorstand
Bericht an das unterzeichnete Großherzogliche Staats-Ministerium.
s. 18.
Die Forstschule soll, gestützt auf die allgemein wissenschaftliche und auf
die in der Försterlehre begonnene praktische Vorbereitung den Inbegriff der
Forstkunde wissenschaftlich und spstematisch, jedoch mit steter und vorwaltender
Beziehnng auf den eigentlichen Verwaltungsdienst lehren und dadurch den Grund
legen zur vollkommenen Tüchtigkeit der künftigen Großherzoglichen Forstbeamten.