Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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I, a vorzüglich gut; I, b sehr gut; 
II, a gut; II, b genügend; 
III, a nothdürftig genügend; III, b ungenügend; 
von denen die Grade I und II als bestanden, der Grad III aber als nicht 
bestan den betrachtet werden. 
5. 22. 
Wer die Abgangspruͤfung bestanden hat, wird dadurch unter die Zahl der 
Großherzoglichen Forstdienst-Aspiranten aufgenommen und zur Verwendung im 
forstlichen Vorbereitungsdienste fähig. 
Diejenigen dagegen, welche die Entlassungsprüfung nicht bestehen, können 
sich nach Verlauf eines Jahres, oder höchstens nach zwei Jahren zum zweiten- 
male zur Prüfung melden, und ist ihnen in dieser Zwischenzeit auch der fernere 
Besuch der Forstschule gestattet. Wer auch bei dieser zweiten Prüfung nicht be- 
steht, kann eine Aufnahme im Großherzoglichen Forstdienste nicht finden. 
Ueber das Ergebniß der Entlassungsprüfung erstattet der Forstschulvorstand 
Bericht an das unterzeichnete Großherzogliche Staats-Ministerium, mit Beifü- 
gung der schriftlichen Prüfungsarbeiten und einer Abschrift der betreffenden Ab- 
gangszeugnisse. 
In dem Berichte hat sich der Forstschulvorstand zugleich über die verschie- 
den hervortretende Befähigung der Forstschüler und die danach angemessenste 
Verwendung derselben im forstlichen Vorbereitungsdienste näher auszusprechen. 
III. 
Fortübung und Einübung im Vorbereitungsdienste. 
8. 28. 
Die Forstdienst-Aspiranten sollen, nachdem sie ihrer allgemeinen Militär— 
Pflicht genügt haben, nach vorgängiger Verpflichtung, unter Leistung des all- 
gemeinen Staatsdiener-Eides, welche jedoch noch keinen Anspruch auf wirkliche 
Anstellung gewährt, zu ihrer weiteren forstlichen Ausbildung und tüchtigen Vor- 
bereitung für den eigentlichen Verwaltungsdienst im forstlichen Vorbereitungs- 
dienste als Gehülfen der Forst-Revier-Verwalter, als Schreibegehülfen der Forst- 
Inspektoren und als Gehülfen bei der Großherzoglichen Forst-Taxations-Kom- 
mission, auch, soweit sie die Försterprüfung (§F. 33) bestanden haben, als Stell-
	        
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