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Art. 26.
Um den Forstgehülfen Gelegenheit zu verschaffen, sich mit dem Forsttara-
tions= und Einrichtungs-Wesen genauer bekannt zu machen, sollen regelmäßig
einige Forstgehülfen — deren Zahl vorläufig auf zwei festgesetzt wird — und
zwar jedesmal ein Jahr lang als Volontäre bei der Großherzoglichen Forst-
Taxrations-Kommission beschäftigt werden.
Als Volontäre können jedoch nur diejenigen zugelassen werden, welche bei
dem Abgange von der Forstschule wenigstens die Censur II, a gut erlangt und
überhaupt sich als so unterrichtet ausgewiesen baben, daß sie mit Nutzen an
Forst-Taxations-Arbeiten Theil nehmen können, und die überdies schon einige
Jahre sich als tüchtige Forstgehülfen bewährt haben.
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Der Eintritt als Volontär bei der Forst-Taxations-Kommisstion kann je-
desmal nur mit dem 1. April erfolgen. Diejenigen Forstgehülfen, welche nach
§ 26 dazu gualificirt erscheinen und als Taxations-Volontäre einzutreten wün-
schen, haben sich durch Vermittelung ihrer Vorgesetzten darum bei dem unter-
zeichneten Großherzoglichen Staats-Ministerium zu bewerben, welches nach Maß-
gabe der eingehenden Bewerbungen, der Anciennetät und Tüchtigkeit der Be-
werbenden und mit Rücksicht auf die Abkömmlichkeit derselben im Dienste unter
diesen eine augemessene Auswahl trifft. In dem Anciennetäts-Verhältnisse wird
nichts geändert, ob ein Volontär früher oder später eingetreten ist.
8. 28.
Ist das Volontär-Jahr beendigt, so treten die Volontäre wieder als Forst-
gehülfen ein. Es wird ihnen bei dem Abgange von Seiten der Forst-Taxa-
dions-Kommission ein Zeugniß über die an den Tag gelegte Befähigung aus-
gestellt und hierauf bei Besetzung wichtiger Forstdienststellen ein besonderes Ge-
wicht gelegt werden.
s. 20.
Es wird übrigens empfohlen, daß diejenigen Forstdienst-Aspiranten, welche
sich zu höheren Forstdienststellen geschickt machen wollen, ihre Kenntnisse durch
den Besuch von Universitäten, auf Reisen und sonst immer mehr zu vervoll-
lommnen suchen.