Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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(S. 31), sondern auch das Ergebniß der schriftlichen und mündlichen Prüfung, 
und stellt auf Grund dessen Censuren mit folgenden Graden: 
1 sehr gut, II gut, III genügend, IV ungenügend. 
Zugleich ist in diesen Censuren anzudeuten, was etwa über die weitere 
dienstliche Verwendung der Geprüften sich aus den Prüfungsarbeiten ergeben 
haben sollte, z. B. mehr hervortretende Befähigung für die forstliche Praxis, 
oder für das Tarations-Wesen, oder für schriftliche Arbeiten; ob und in wie 
fern ein weiterer Fortschritt zu hoffen ist u. s. w. Die Censuren werden von 
den sämmtlichen Mitgliedern der Prüfungs-Kommission unterzeichnet und von 
dem Forstschulvorstande nebst den eingelieferten Probearbeiten, den schriftlichen 
Prüfungsarbeiten und dem während der Prüfung geführten Protokolle mit Be- 
richt an das unterzeichnete Großherzogliche Staats-Ministerium eingereicht. 
8. aa. 
Nach dem Ausfalle der Censuren werden die Geprüften in drei Klassen 
gebracht: 
Erste Klasse. Unbedingt als Revier-Förster anstellbar, d. h. für 
die Uebertragung einer jeden selbstständigen Revier-Försterstelle geeignet; es ge- 
hören dahin diejenigen Forst-Kandidaten, welche die Censur 1 und II erlangt 
haben. 
Zweite Klasse. Bedingt als Revier-Förster anstellbar, d. h. zu- 
nächst und bis zu genügender Bewährung im Dienste, nur als Hülfsförster oder 
als selbstständige Verwalter auf kleineren, minder wichtigen Forsten, oder unter 
specieller Leitung der Forst-Inspektionen anstellbar: alle diejenigen, welchen die 
Censur III ertheilt worden ist. 
Diesen steht es frei, sich einer nochmaligen Prüfung zu unterwerfen, um, 
wenn möglich, einen höheren Censur-Grad zu erreichen. 
Dritte Klasse. Zur Anstellung im selbstständigen Revier-Verwal- 
tungsdienste unbefähigt: diejenigen, deren Censur-Grad unter III steht. 
Auch diesen ist gestattet, sich noch einmal der Försterprüfung zu unterziehen; 
werden sie aber auch dann ungenügend gefunden, so legen sie damit den Be- 
weis ab, daß sie zu einer höheren Forstdienststelle sich nicht eignen und höchstens 
nur als Unterförster oder überhaupt nur im niederen Forstdienste gebraucht wer- 
den können. 
—* 
Aus der Zahl der geprüften und fähig befundenen Forst-Kandidaten, welche 
bis zur Anstellung sich weiter im Vorbereitungsdienste zu bewähren haben, wer- 
den zur Erledigung kommende Revier-Stellen besetzt.
	        
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