Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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Dabei ist maßgebend: 
1) Zunächst und insbesondere die zeitherige Führung, Pünktlichkeit, Zuver- 
lässigkeit, Brauchbarkeit und Anstelligkeit im Vorbereitungsdienste, sowie 
das sittliche, moralische Verhalten. 
2) Die wissenschaftliche Befähigung, begründet in dem Entlassungszeugnisse 
von der Forstschule und in dem Ergebnisse der Försterprüfung. 
3) Das Dienstalter, beginnend mit dem Tage des Eintrittes in den Vor- 
bereitungsdienst. Dasselbe soll zwar in allen Fällen soviel als möglich 
beachtet werden, jedoch der Regel nach nur bei bewiesener gleicher Tüch- 
tigkeit und Brauchbarkeit einen Vorzug begründen. Am wenigsten aber 
soll dasselbe unbedingt maßgebend seyn bei Besetzung von Forstdienst- 
stellen, zu denen eine besondere Qualifikation erforderlich ist. 
8. 36. 
Zur Anstellung im Großherzoglichen Forstdienste als Revier-Foͤrster oder in 
einer hoͤheren Stelle sollen in der Regel nur solche Bewerber gelangen, welche 
1) den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Lehrgang im Allgemeinen 
vollendet und den Bedingungen desselben entsprochen, 
2) die erforderliche Einuͤbung im Vorbereitungsdienste gehabt, daneben sich 
3) durch Zuverlässigkeit, dienstliche Brauchbarkeit und ein untadelhaftes sitt- 
liches Verhalten bewährt und 
4) die vorgeschriebene Prüfung genugend bestanden haben. 
Weimar am 6. Februar 1854. 
Finanz-Departement des Großherzoglich Sachfischen 
Staats-Ministeriums. 
G. Thon. 
Ministerial-Bekanntmachung. 
Um die in den §.6. 27, 28 der Verordnung vom 1. .— 1847,. 
die Errichtung eines Gendarmerie- Korps und über die Benutzung des Militärs zur 
Erhaltung der innern Ordnung und Sicherheit betreffend (Reg. Blatt vom 
Jahre 1847, S. 229 u. flg.), enthaltenen Bestimmungen über die Zuständig- 
keit der Justiz= und Polizei-Behörden zur Requirirung militärischer Hülfe mit 
der eingetretenen Neugestaltung der Staatsbehörden in Einklang zu bringen, 
wird mit höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, hier- 
durch Folgendes verordnet: 
Die Regquirirung militärischer Hülfe zur Vollziehung gerichtlicher oder poli- 
zeilicher Anordnungen ist in der Regel jederzeit bei dem unterzeichneten Mi-
	        
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