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tur-Zweck zu erreichen. Es darf jedoch der Betrag der nach diesem und nach
anderen Paragraphen des vorliegenden Gesetzes zu verwilligenden Unterstützungs-
gelder sich nicht über den Betrag der zu dem Ende für jede Etats-Periode vor-
her mit dem Landtage zu verabschiedenden Summen belaufen.
8) Bestätigung von Verträgen über die Unterhaltung von Wasserbauwerken.
8. B.
Alle Verträge, welche über die Verbindlichkeit zur Unterhaltung von Bau-
werken in und an Gewässern oder vom Wasser getriebenen Maschinen nach Be-
kanntmachung dieses Gesetzes abgeschlossen werden, sind von den Verwaltungs-
behörden nur dann zu berücksichtigen, wenn sie die Bestätigung des zuständigen
Bezirks-Direktors erhalten haben. Die Nachweisung der Zeit des Abschlusses
liegt demjenigen ob, welcher sich auf den Vertrag beruft.
Zweiter Abschnitt.
Von der Verbindlichkeit zu Wasserschutzbauten und Arbeiten und
von den Kosten für solche.
1) Baupflicht bei vorliegender Verschuldung.
8. 6.
Werden Kosten zum Schutze des geregelten Wasserlaufes oder der Ufer in
Folge einer schuldhaften Handlung oder Unterlassung nothwendig, so sind sie
von demjenigen zu tragen oder zu erstatten, welchen die Verschuldung trifft.
Diesen zu ermitteln ist Sache der Betheiligten. Im Falle eines Widerspruches
von Seiten des deshalb in Anspruch Genommenen ist die Frage wegen der
Verschuldung im gerichtlichen Wege zur Entscheidung zu bringen.
Die Feststellung der Kosten erfolgt sodann durch den Bezirks-Direktor, auf
dessen Antrag die Beitreibung derselben von der zuständigen Justiz-Behörde im
Exekutions-Wege verfügt werden muß. «
2) Baupflicht bei Nutzungsanlagen.
8. 7.
Für die dem Schutze gegen das Wasser genügende Instandhaltung der zu
besonderen Nutzungszwecken bestimmten Ufer, welche durch Gebände, Mauern,
Pfahlwerke oder andere Anlagen gebildet werden, ingleichen für die jenen Schutz
berücksichtigende Instandhaltung der zu besonderen Nutzungszwecken angelegten
Dämme, Wassermauern, Wehre, Schleußen, Wasserleitungen aller Art, nament-
lich der Mühlgräben und sonstigen Wassergräben, sind die Eigenthümer der An-
lagen auf ihre Kosten zu sorgen verpflichtet.
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