Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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tur-Zweck zu erreichen. Es darf jedoch der Betrag der nach diesem und nach 
anderen Paragraphen des vorliegenden Gesetzes zu verwilligenden Unterstützungs- 
gelder sich nicht über den Betrag der zu dem Ende für jede Etats-Periode vor- 
her mit dem Landtage zu verabschiedenden Summen belaufen. 
8) Bestätigung von Verträgen über die Unterhaltung von Wasserbauwerken. 
8. B. 
Alle Verträge, welche über die Verbindlichkeit zur Unterhaltung von Bau- 
werken in und an Gewässern oder vom Wasser getriebenen Maschinen nach Be- 
kanntmachung dieses Gesetzes abgeschlossen werden, sind von den Verwaltungs- 
behörden nur dann zu berücksichtigen, wenn sie die Bestätigung des zuständigen 
Bezirks-Direktors erhalten haben. Die Nachweisung der Zeit des Abschlusses 
liegt demjenigen ob, welcher sich auf den Vertrag beruft. 
Zweiter Abschnitt. 
Von der Verbindlichkeit zu Wasserschutzbauten und Arbeiten und 
von den Kosten für solche. 
1) Baupflicht bei vorliegender Verschuldung. 
8. 6. 
Werden Kosten zum Schutze des geregelten Wasserlaufes oder der Ufer in 
Folge einer schuldhaften Handlung oder Unterlassung nothwendig, so sind sie 
von demjenigen zu tragen oder zu erstatten, welchen die Verschuldung trifft. 
Diesen zu ermitteln ist Sache der Betheiligten. Im Falle eines Widerspruches 
von Seiten des deshalb in Anspruch Genommenen ist die Frage wegen der 
Verschuldung im gerichtlichen Wege zur Entscheidung zu bringen. 
Die Feststellung der Kosten erfolgt sodann durch den Bezirks-Direktor, auf 
dessen Antrag die Beitreibung derselben von der zuständigen Justiz-Behörde im 
Exekutions-Wege verfügt werden muß. « 
2) Baupflicht bei Nutzungsanlagen. 
8. 7. 
Für die dem Schutze gegen das Wasser genügende Instandhaltung der zu 
besonderen Nutzungszwecken bestimmten Ufer, welche durch Gebände, Mauern, 
Pfahlwerke oder andere Anlagen gebildet werden, ingleichen für die jenen Schutz 
berücksichtigende Instandhaltung der zu besonderen Nutzungszwecken angelegten 
Dämme, Wassermauern, Wehre, Schleußen, Wasserleitungen aller Art, nament- 
lich der Mühlgräben und sonstigen Wassergräben, sind die Eigenthümer der An- 
lagen auf ihre Kosten zu sorgen verpflichtet. 
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