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3) Baupflicht des unmittelbaren Uferauliegers.
§. S
Den Eigenthümern der unmittelbar auf das Ufer eines fließenden Gewäs.
sers stoßenden Grundstücke und Anlagen bleibt zunächst überlassen, in der
Ausdehnung der letzteren am Ufer dieses auf eigene Kosten gegen die Angriffe
des Wassers zu schützen, auch entstandene Beschädigungen des Ufers wieder zu
beseitigen.
Als gewöhnliche Sicherungsarbeiten sind in dieser Richtung zu neunen:
a) die Abböschung steiler Ufer;
b) die Besteckung der Ufer mit Weiden;
IP) die Befestigung und Erhaltung des Ufers mit einer Rasendecke oder
Buschdecke, wo eine derartige Anlage bereits besteht oder künftig ange-
ordnet wird;
d) die Ausfüllung und Erhöhung entstandener Vertiefungen und niedriger
Stellen an den Ufern selbst;
e) die Wegnahme der dem Wasserlaufe nachtheiligen Bäume, Gebüsche und
Befriedigungen.
Verpflich tet zu solchen im Eingange des Paragraphen bezeichneten Was-
serschutzbauten sind die Eigenthümer der gedachten Grundstücke, wenn die Vor-
nahme des Baues behäördlich angeordnet worden ist.
) Baupflicht mehrer Betheiligten und Beitragsmaßstab.
8. 9.
Werden zur Beseitigung von Kiesbänken oder sonst zur Reinigung und
Regulirung des Flußbettes, ingleichen zum Schutze der Ufer Arbeiten oder Bau-
ten nothwendig, welche nicht bloß einem der unmittelbar am Ufer gelegenen
Grundstücke, sondern gleichzeitig mehren derselben, oder auch anderen, entfern-
ter vom Ufer befindlichen Grundstücken und Anlagen zum Schutze und Vortheile
gereichen sollen, so sind die Kosten von sämmtlichen Eigenthümern dieser Grund-
besitzungen gemeinschaftlich zu tragen. Das Beitragsverhältniß wird nach dem
Grade der Gefahr für die betheiligten Grundstücke und Anlagen, bezüglich ihres
Vortheiles, sowie nach der Größe, der Güte und dem Werthe derselben und
der damit etwa zusammenhängenden Benutzungsberechtigung, im Verwaltungs-
wege festgestellt. Die Feststellung der Beitrags-Quote jedes Betheiligten muß
vor Beginn der Schutzarbeiten erfolgt seyn.
Der Staat ist dagegen verpflichtet, auf seine alleinigen Kosten in denjeni-
gen Flüssen, auf welchen er das Schifffahrts= oder Floß-Recht ausübt oder
Abgaben davon erhebt, die Strombahn von entgegenstehenden Hindernissen, z.