Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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gen die unzweckmäßige Anlage der behördlich ertheilten Genehmigung, oder ist 
die Nothwendigkeit des Umbaues erst durch eine vom Eigenthümer nicht veran- 
laßte technische Veränderung des Gewässerlaufes herbeigeführt worden, so fallen 
die Kosten den Eigenthümern derjenigen Grundstücke und Anlagen zur Last, 
zu deren Schutz der Bau vorgenommen werden muß. Im letztern Falle kann 
die Verwilligung eines Beitrags aus der Staatskasse (K. 4) eintreten. 
7) Anlegung von Grundablässen an bereits bestehenden Wehren. 
s. 12. 
Bereits vorhandene Wehre sind, sofern es zur Verhütung unverhältnißmä- 
PHig bedeutender Schäden nothwendig erscheint, mit Grundablässen zu versehen, 
deren Aufziehschütze durch den Eigenthümer geöffnet werden müssen, sobald die- 
ses erforderlich wird, um Ueberschwemmungen vorzubeugen oder deren Gewalt zu 
mindern. Die Kosten dieser Einrichtung sind von den Eigenthümern derjenigen 
Grundstücke und Anlagen zu tragen, zu deren Schutze dieselbe getroffen wird. 
Die Kosten der Unterhaltung fallen dem Wehreigenthümer zur Last. Doch sind 
diese gleich bei der ersten Einrichtung approximativ zu ermitteln und dem Wehr- 
eigenthümer nach einem billigen Maßstabe von den Eigenthümern derjenigen 
Grundstücke und Anlagen zur Hälfte zu ersetzen, zu deren Schutz die Einrich- 
tung erfolgt. 
8) Abhaltung des durch wilde Wasser zugeführten Gerölles. 
# 13. 
Wo Bergwasser (wilde Wasser) dem fließenden Gewässer Gerölle von Stei- 
nen zuführen und dadurch schädlich werden, sollen dieselben von den Gemein- 
den, durch deren Gemarkung sie fließen, mittelst angebrachten Flechtwerks, An- 
legung von Kaskaden, Rechen u. s. w. oder auf eine sonstige Weise, unter Lei- 
tung des Bezirks-Direktors, möglichst unschädlich gemacht werden. 
5) Anordnung von Wasserschutzbauten durch den Bezirk#-Direktor. 
8. 14. 
Wasserschutzbauten der in den F.S. 6 bis 13 bezeichneten Art anzuordnen, 
ist der Bezirks-Direktor, sey es auf Anzeige einer Orts-Polizeibehörde, oder 
auf Antrag eines Betheiligten oder aus eigener Bewegung, ebenso ermächtigt, 
als verpflichtet, wenn dieses nach dem vorläufigen Urtheile des ihm zur Hülfs- 
leistung zugewiesenen Staats-Wasserbaubeamten oder des Ober-Baudirektors, 
nothwendig erscheint. 
Es ist sodann das in folgenden Paragraphen geordnete Verfahren einzu- 
schlagen.
	        
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