Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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18) Gerichtliche Vollstreckbarkeit ertheilter Entscheibungen und geschlossener 
Vereinbarungen. 
8. 18. 
Die nach den Bestimmungen der K.S. 15 bis 17 im Verwaltungswege 
endgültig (G. 85) ertheilten Entscheidungen sind sofort auch gerichtlich vollstreck- 
bar, und die Vollstreckung kann durch Berufung auf den Rechtsweg, welche 
nachgelassen bleibt, und durch dessen Betretung nicht aufgehalten werden. 
Vom Bezirks-Direktor genehmigte und aktlich nachweisbare gütliche Verein- 
barung aller Betheiligten über die im K. 15 erwähnten Fragen sind in ihren 
Wirkungen einer im Verwaltungswege endgültig ertheilten Entscheidung gleich 
zu achten. 
Zur Eutscheidung im Rechtswege können die Fragen 
a) ob ein Wasserschutzbau nothwendig, 
b) in welcher Art, zu welcher Zeit und mit welchen Kosten derselbe aus- 
zuführen sey, 
nie gelangen. 
Eine Klage auf Rückforderung von Beiträgen, welche auf dem Grunde 
einer im Verwaltungswege endgültig erfolgten Repartition bezahlt worden sind, 
findet nur gegen solche Personen Statt, welche dem Kläger in Bezug auf den 
fraglichen Bau als baupflichtige Betheiligte gegenüber stehen. Eine solche Klage 
verjährt aber innerhalb neunzig Tagen von Zeit der Eröffnung der endgültigen 
Repartition an gerechnet. 
14) Aufbebung der Baupflicht durch Dereliktion. 
8. 19. 
Durch das Aufgeben (die Dereliktion) eines Grundstückes oder einer An— 
lage kann sich der Eigenthümer einer auf dem Grunde des gegenwärtigen Ge- 
setzes erwachsenen oder ihm bevorstehenden Verbindlichkeit nur dann entziehen, 
wenn ihm die Erfüllung derselben von der zuständigen Behörde noch nicht an- 
gesonnen war oder er nicht spätestens acht Tage nach der in Gemäßheit des 
15 eröffneten Entscheidung über den Kostenpunkt bei dem zuständigen Ge- 
richte der belegenen Sache die Dereliktion erklärt hat. Die Rechtsbeständigkeit 
einer solchen Dereliktion ist von einem Genehmigungs-Dekrete des Gerichts der 
gelegenen Sache, welches kostenfrei darüber zu verhandeln und das Dekret kosten- 
frei auszufertigen hat, abbängig. Das Genehmigungs-Dekret soll, sofern keine 
sonstigen Rechtsgründe demselben entgegenstehen, nicht verweigert werden, wenn 
von dem Eigenthümer bescheinigt werden kann, daß ihm in Bezug auf die zu 
derelinquirende Besitzung die Anweisung oder Aufforderung zur alleinigen oder
	        
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