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mit fünf Thalern, im Falle der Zahlungsunfähigkeit aber mit entsprechender
Gefängnißstrafe (§. 79), welche jedoch die Dauer von sechs Wochen nicht überstei-
gen darf, für jeden versäumten Tag zu ahnden, sofern der Bezirks-Direktor,
welcher das von dem requirirenden Gemeindevorstande eingeschlagene Verfahren
zu prüfen und an welchen der letztere in jedem Falle Bericht zu erstatten hat,
die Beiziehung der Strafen, bezüglich die Untersuchung gegen die Säumigen
verfügt.
Dritter Abschnitt.
Von der Benutzung der Gewässer.
1) Beschränkung aus Gründen der öffentlichen Wodblfahrt.
8. 23.
Eine Benutzung der fließenden Gewässer und ihrer Ufer ist nur insoweit
zulässig, als dieselbe mit der öffentlichen Wohlfahrt übereinstimmt, insbesondere
auch die Schifffahrt und Flößerei nicht hindert. Wohlerworbene Rechte, welche
diesem Grundsatze zuwiderlaufen, dürfen durch die Staatsregierung aufgehoben
werden, doch ist in diesem Falle, vorbehältlich der Bestimmungen in den F. 11
und F. 12, den Berechtigten Entschädigung zu leisten (G. 66 und K. 67).
Fortsetzung.
8. 26.
Derjenige ohne besondere Vorrichtungen vorgenommene Gebrauch des flie-
ßenden Wassers, durch welchen weder die Beschaffenheit noch der Lauf des Was-
sers wesentlich verändert, noch irgend Jemand in seinen Benutzungsrechten ge-
stört wird, ist als unschädlich freigegeben, unterliegt jedoch der allgemeinen po-
lizeilichen Aufsicht und den hierdurch, sowie nach dem Grundsatze des §&. 25
etwa gebotenen Beschränkungen.
2) Benutzung der Flöße.
. 27.
Die Ausübung des Floßrechtes kann durch-besondere Floßordnungen zum
Schutze des Flusses und seiner Ufer, sowie der öffentlichen und Privat-Bau-
werke im Verwaltungswege geregelt werden. Wo und insoweit besondere Floß-
ordnungen nicht bestehen, treten die einschlagenden Strafbestimmungen dieses
Gesetzes G. 74, Nr. 4 und 5) als maßgebend ein.
3) Benutzung der Fähren.
8. 28.
Das Halten einer Fähre, d. b. eines Fahrzeuges, mittelst dessen die Ver-
bindung zwischen zwei durch ein Gewässer getrennten Plätzen durch Ueberschif-
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