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6) Benutzung von Wasseransammlungen in OQuellen 2c.
32.
Das Wasser, welches in Quellen, Teichen, Cisternen, Brunnen und Häl-
tern sich befindet, oder welches sonst auf einem Grundstücke in Folge der natür-
lichen Beschaffenheit des Ortes sich sammelt, ist, soweit nicht wohlerworbene
Rechte Anderer entgegenstehen, dem freien Verfügungsrechte des Grundeigen-
thümers überlassen. Auch die Abflüsse der genannten Wassersammlungsorte un-
terliegen diesem Verfügungsrechte, so lange sie auf dem Grunde und Boden des
Eigenthümers der Quellen, Teiche, Cisternen, Brunnen, Hälter und Ansamm-
lungsorte fließen.
7) Ableitung von Wasseransammlungen.
8. 33.
Eine eigenmächtige Aenderung der Ableitung dieser Abflüsse ist, sofern da-
durch den benachbarten Grundstücken Schaden entsteht, oder sofern dadurch auf
denselben eine Abweichung vom natürlichen Laufe des Wassers veranlaßt wird,
dem Eigenthümer nicht gestattet. Vermag aber derselbe das auf oder unter
seinen Grundstücken sich auf natürlichem oder künstlichem Wege ansammelnde
Wasser über eigenen Grund und Boden nicht abzuleiten, so steht ihm die Be-
fugniß zu, dasselbe auf seine Kosten mittelst bedeckter oder unbedeckter, von ihm
gehörig zu unterhaltender Kanäle und Röhren durch die benachbarten Grund-
stücke bis zu einem nach der Oertlichkeit passenden Ausflusse abzuführen. Die
Eigenthümer der Grundstücke, durch welche solche Wasserleitungen geführt wer-
den, sind wegen der durch die Anlage und Unterhaltung ihnen entstehenden Nach-
theile zu entschädigen (G. 66 und §. 67).
Auf überbaute Grundstücke findet jene Zwangspflicht keine Anwendung.
Entstehende Streitigkeiten über die Pflicht, solche Ableitungen aufzunehmen,
über den Umfang derselben und über die Art der Anlage sind lediglich im Ver-
waltungswege, in erster Instanz durch den Bezirks-Direktor, zu entscheiden.
Wo dergleichen Wasserableitungen schon bestehen und deren Erhaltung von
dem einen oder andern Grundstücksbesitzer aus landwirthschaftlichen Gründen be-
antragt wird, hat die Orts-Polizeibehörde das Recht und die Pflicht, sämmt-
liche Grundbesitzer, zu deren Vortheil die Anlage besteht, zur Leistung des zu
deren Erhaltung Nöthigen anzuhalten.
8) Benutzung zu Müblen und anderen Triebwerken.
a) Begründung des Antrages.
Die Erlaubniß (§F. 2) zur Aulegung neuer Mühlen und ähnlicher Vor-
richtungen, für welche das Wasser als Triebkraft benutzt wird, ingleichen die