Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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Jollvergehen gegen fremde Staaten — namentlich auch gegen Kaiserlich 
Oesterreichische Zollgesetze — in welchen durch Handelsverträge die Gegensei- 
tigkeit verbürgt ist. Gesetz und Verordnung über die Bestrafung jener 
Jollvertrag — Handelsvertrag — zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, 
Hannover, Württemberg, Baden, Kurhessen, dem Großherzogthume Hessen, 
den zum Thüringischen Zoll- und Handels-Vereine gehörigen Staaten, Braun- 
schweig, Oldenburg, Nassau und der freien Stadt Frankfurt einerseits und 
dem Großherzogthume Luxemburg andererseits, wegen Fortdauer des Anschlus- 
ses des Großherzogthumes Luxemburg an das Zoll-System Preußens und 
der übrigen Staaten des Zollvereines v. 26. und 31. Dezember 185034 
Zusammenlegung von Grundstücken. Nachtragsgese 
  
  
Seite des 
Regierungs= 
Blaths. 
175—177. 
19. 
Vorstehendes Repertorium ist zu Folge des bei Errichtung des Großher= 
zoglichen Regierungs-Blattes erschienenen höchsten Patents vom 18. März 1817 
und gemäß der Verordnung vom 2. März 1832 (Reg. Blatt vom Jahre 1817 
S. 2 und vom Jahre 1832 S. 13) bearbeitet und abgedruckt worden. 
Weimar am 31. Dezember 1854. 
Die Redaktion des Großherzoglichen Megierungs-Blattes. 
D. Ernst Müller.
	        
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