Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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Gestattung wesentlicher Abänderungen an schon bestehenden Anlagen dieser Art 
(X. 40), ist bei dem Bezirks-Direktor zu beantragen. Dem Antrage ist in nicht 
ganz einfachen Fällen, außer den zur Prüfung desselben sonst erforderlichen Zeich- 
nungen, ein vollständiger Situations-Plan, das erforderliche Nivellement, eine 
genaue Beschreibung der beabsichtigten Einrichtung, namentlich soweit sie sich auf 
die unmittelbare Wasserbenutzung bezieht, und ein Gutachten Sachverständiger 
beizufügen. Dabei muß genau angegeben werden, ob und in welcher Entfer- 
nung Stauwerke an demselben Gewässer zunächst oberhalb und unterhalb der 
beabsichtigten Anlage sich befinden und welchen Einfluß die letztere auf die Was- 
serbenutzung der bereits bestehenden Werke äußern kann. 
Der so begründete Antrag ist von dem Bezirks-Direktor dem Staats-Mi- 
nisterium mit gutachtlicher Aeußerung darüber vorzulegen, ob, wenn begründete 
Widersprüche nicht erhoben werden sollten, die Erlaubniß unbedenklich sev. 
b) Oeffen tliche Aufforderung an Widersoruchsberechtigte. 
5. 38. 
Ordnet das Staats-Ministerium die weitere Erörterung des Antrages an, 
so hat der Bezirks-Direktor eine mindestens vier Wochen umfassende Frist zur 
Anmeldung etwaiger Widersprüche gegen die Anlage oder Aenderung unter der 
Androhung, daß sonst ohne Rücksicht auf die Widersprüche im Verwaltungswege 
Entscheidung erfolge, auszuschreiben. Die diesfallsige Bekanntmachung muß 
überdies eine kurze Bezeichnung der beabsichtigten Anlage und die Aufforderung 
an die Betheiligten, von der näheren Beschreibung und den Pläuen Kenntniß 
zu nehmen, enthalten, und ist sowohl in der Gemeinde, in deren Bezirke der 
Bau vorgenommen werden soll, als auch in den unmittelbar angrenzenden Ge- 
meinden auf ortsübliche Weise bekannt zu machen, überdies aber durch zweimg- 
lige Einrückung in einem verbreiteten Zeitungsblatte der Gegend zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. Die dem Bezirks-Direktor bekannten Betheiligten, na- 
mentlich die Eigenthümer der unmittelbar unterhalb oder oberhalb liegenden 
Triebwerke, sind von der erlassenen Präjudicial-Aufforderung durch besondere 
Zufertigung in Kenntniß zu setzen. 
c) Verfahren nach der Präjudicial -Frist. 
4* 36. 
Sind Widersprüche eingegangen, so hat der Bezirks-Direktor deren Besei- 
tigung im Wege gütlicher Verhandlung zu versuchen und die nöthigen Besicht- 
gungen, unter Zuziehung Sachverständiger, vorzunehmen. Nach diesen Vorer- 
örterungen, oder, wenn Widersprüche nicht zeitig angemeldet waren, sofort nach
	        
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