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Gestattung wesentlicher Abänderungen an schon bestehenden Anlagen dieser Art
(X. 40), ist bei dem Bezirks-Direktor zu beantragen. Dem Antrage ist in nicht
ganz einfachen Fällen, außer den zur Prüfung desselben sonst erforderlichen Zeich-
nungen, ein vollständiger Situations-Plan, das erforderliche Nivellement, eine
genaue Beschreibung der beabsichtigten Einrichtung, namentlich soweit sie sich auf
die unmittelbare Wasserbenutzung bezieht, und ein Gutachten Sachverständiger
beizufügen. Dabei muß genau angegeben werden, ob und in welcher Entfer-
nung Stauwerke an demselben Gewässer zunächst oberhalb und unterhalb der
beabsichtigten Anlage sich befinden und welchen Einfluß die letztere auf die Was-
serbenutzung der bereits bestehenden Werke äußern kann.
Der so begründete Antrag ist von dem Bezirks-Direktor dem Staats-Mi-
nisterium mit gutachtlicher Aeußerung darüber vorzulegen, ob, wenn begründete
Widersprüche nicht erhoben werden sollten, die Erlaubniß unbedenklich sev.
b) Oeffen tliche Aufforderung an Widersoruchsberechtigte.
5. 38.
Ordnet das Staats-Ministerium die weitere Erörterung des Antrages an,
so hat der Bezirks-Direktor eine mindestens vier Wochen umfassende Frist zur
Anmeldung etwaiger Widersprüche gegen die Anlage oder Aenderung unter der
Androhung, daß sonst ohne Rücksicht auf die Widersprüche im Verwaltungswege
Entscheidung erfolge, auszuschreiben. Die diesfallsige Bekanntmachung muß
überdies eine kurze Bezeichnung der beabsichtigten Anlage und die Aufforderung
an die Betheiligten, von der näheren Beschreibung und den Pläuen Kenntniß
zu nehmen, enthalten, und ist sowohl in der Gemeinde, in deren Bezirke der
Bau vorgenommen werden soll, als auch in den unmittelbar angrenzenden Ge-
meinden auf ortsübliche Weise bekannt zu machen, überdies aber durch zweimg-
lige Einrückung in einem verbreiteten Zeitungsblatte der Gegend zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen. Die dem Bezirks-Direktor bekannten Betheiligten, na-
mentlich die Eigenthümer der unmittelbar unterhalb oder oberhalb liegenden
Triebwerke, sind von der erlassenen Präjudicial-Aufforderung durch besondere
Zufertigung in Kenntniß zu setzen.
c) Verfahren nach der Präjudicial -Frist.
4* 36.
Sind Widersprüche eingegangen, so hat der Bezirks-Direktor deren Besei-
tigung im Wege gütlicher Verhandlung zu versuchen und die nöthigen Besicht-
gungen, unter Zuziehung Sachverständiger, vorzunehmen. Nach diesen Vorer-
örterungen, oder, wenn Widersprüche nicht zeitig angemeldet waren, sofort nach