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hung der Gerechtigkeit gegen den schuldigen Inhaber von dem Staats-Ministe-
rium ausgesprochen werden.
f) Wesentliche Aenderungen von Triebwerken.
8. 0.
Als wesentliche Aenderungen, zu welchen Genehmigung einzuholen ist,
(§.6. 2, 34) gelten alle diejenigen, welche auf den Stand, den Lauf oder die
Benutzungsweise des Wassers Einfluß haben, insbesondere auch:
die Zuleitung des Wassers aus einem andern als dem seither benutz-
ten fließenden Gewässer, oder die Ableitung in ein solches;
jede neue Aufdämmung oder Abänderung des Zu= oder Ab--Leitungs-
grabens;
jede Veränderung der Einlaßschleuße, der Stauvorrichtungen und des
Leerlaufes, sowohl rücksichtlich der Höhe als der Lichtweite;
jede Veränderung an dem Fachbaume;
jede Verwandlung eines Triebwerkes in ein solches für ein anderes
Gewerbe.
g#) Wehre und Wassergräben.
S# 1.
Wehre, welche neu angelegt oder auch nur umgebaut oder wesentlich ver-
ändert werden, sind mit Grundablässen (C. 12) zu versehen; Wassergräben,
welche zu der Triebwerksanlage gehören, müssen stets in gutem Stande erhal-
ten und ordnungsmäßig gereinigt werden. Zu diesem Ende ist nicht nur die
Sohle des Grabens von Unreinigkeiten zu säubern, sondern auch alle an den
Ufern hereinhängende Wurzeln und Sträuche sind abzuhauen. Die Uferanlieger
sind verpflichtet, für die angegebenen Zwecke die Betretung ihrer Grundstücke
und die Ablagerung des Auswurfes zu gestatten. Im Streitfalle ist sowohl über
die Zeit und Art der Reinigung, als über den Umfang der Uferbenutzung vom
Bezirks-Direktor Entscheidung zu ertheilen, wobei derselbe zugleich, im Mangel
einer gütlichen Vereinbarung, nach Vernehmung Sachverständiger die den be-
theiligten Grundbesitzern etwa zu gewährende billige Entschädigung feststellt.
9) Benutzung zu anderen Gewerbs= und Wirthschafts-Zwecken.
8. u2.
Die Benutzung fließender Gewässer zu Anstalten für Gewerbe und für
Wirthschaftszwecke, jedoch mit Ausschluß der Triebwerke (F. 2), setzt die Er-
laubniß des Bezirks-Direktors voraus.