Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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hung der Gerechtigkeit gegen den schuldigen Inhaber von dem Staats-Ministe- 
rium ausgesprochen werden. 
f) Wesentliche Aenderungen von Triebwerken. 
8. 0. 
Als wesentliche Aenderungen, zu welchen Genehmigung einzuholen ist, 
(§.6. 2, 34) gelten alle diejenigen, welche auf den Stand, den Lauf oder die 
Benutzungsweise des Wassers Einfluß haben, insbesondere auch: 
die Zuleitung des Wassers aus einem andern als dem seither benutz- 
ten fließenden Gewässer, oder die Ableitung in ein solches; 
jede neue Aufdämmung oder Abänderung des Zu= oder Ab--Leitungs- 
grabens; 
jede Veränderung der Einlaßschleuße, der Stauvorrichtungen und des 
Leerlaufes, sowohl rücksichtlich der Höhe als der Lichtweite; 
jede Veränderung an dem Fachbaume; 
jede Verwandlung eines Triebwerkes in ein solches für ein anderes 
Gewerbe. 
g#) Wehre und Wassergräben. 
S# 1. 
Wehre, welche neu angelegt oder auch nur umgebaut oder wesentlich ver- 
ändert werden, sind mit Grundablässen (C. 12) zu versehen; Wassergräben, 
welche zu der Triebwerksanlage gehören, müssen stets in gutem Stande erhal- 
ten und ordnungsmäßig gereinigt werden. Zu diesem Ende ist nicht nur die 
Sohle des Grabens von Unreinigkeiten zu säubern, sondern auch alle an den 
Ufern hereinhängende Wurzeln und Sträuche sind abzuhauen. Die Uferanlieger 
sind verpflichtet, für die angegebenen Zwecke die Betretung ihrer Grundstücke 
und die Ablagerung des Auswurfes zu gestatten. Im Streitfalle ist sowohl über 
die Zeit und Art der Reinigung, als über den Umfang der Uferbenutzung vom 
Bezirks-Direktor Entscheidung zu ertheilen, wobei derselbe zugleich, im Mangel 
einer gütlichen Vereinbarung, nach Vernehmung Sachverständiger die den be- 
theiligten Grundbesitzern etwa zu gewährende billige Entschädigung feststellt. 
9) Benutzung zu anderen Gewerbs= und Wirthschafts-Zwecken. 
8. u2. 
Die Benutzung fließender Gewässer zu Anstalten für Gewerbe und für 
Wirthschaftszwecke, jedoch mit Ausschluß der Triebwerke (F. 2), setzt die Er- 
laubniß des Bezirks-Direktors voraus.
	        
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