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a) Bestellung einer Dienstbarkeit zu solchem Zwecke.
8. Aa.
Wenn zu einer Wasserleitung die Bestellung einer Dienstbarkeit begehrt
wird (G. 43), so darf derjenige, dessen Grundstück mit derselben belastet wer-
den soll, verlangen, daß ihm die Betheiligung an der Anlage und deren Be-
nutzung gegen verhältnißmäßige Uebernahme der Kosten zugestanden, oder, daß
es ihm freigestellt werde, ob er, anstatt dessen, das Eigenthum des zu der Was-
serleitung erforderlichen Bodens dem Unternehmer abtreten wolle. Wählt der-
selbe das Erste, so ist bei der Feststellung des ganzen Bewässerungsplanes auf
sein Interesse die geeignete Rücksicht zu nehmen; wählt derselbe das Zweite und
ergiebt sich nach Vollendung des Werkes, daß das ganze belastete Grundstück
oder ein größerer Theil desselben nicht mehr zweckmäßig benutzt werden kann,
so ist er berechtigt, die Abnahme des Eigenthumes an dem ganzen Grundstücke
oder an dem betroffenen, hinsichtlich der Abgrenzung von dem Bezirks-Direktor
zu bestimmenden Theile von dem Unternehmer nachträglich zu fordern.
b) Stauwerke auf fremden Eigenthume.
8. 38.
Wird das jenseitige Ufer zum Anschlusse eines Stauwerkes begehrt (F. 43),
so hat der Eigenthümer des beanspruchten Ufers ebenfalls die Wahl, ob er den
Anschluß gegen Entschädigung verstatten, oder das aufgestaute Wasser mit be-
nutzen wolle.
Im letzten Falle ist ihm das Wasser bis zur Hälfte gegen Uebernahme
der verhältnißmäßigen Baukosten zu überlassen. Wird die Mitbenutzung erst
nach dem Beginne oder der Vollendung des Werkes verlangt, so hat derjenige,
welcher sie anspricht, überdies den Mehrbetrag der Kosten, welcher durch die für
die Mitbenutzung erforderlichen Abänderungen veranlaßt wird, allein zu tragen.
ch Andere Beschränkungen des Cigenthums.
s. 48.
Für den Fall, daß eine Ausnahme von der im F. 42, Nr. 1 angenom-
menen Regel in Anregung kommt (G. 43), gelten folgende Bestimmungen:
a) wenn der beabsichtigte Rückstau von der Art ist, daß dadurch die Ent-
wässerungsfähigkeit der oberhalb liegenden Ländereien beeinträchtigt wird,
so soll bei Beantwortung der Frage, ob ein überwiegendes Landes-Kul-
tur-Interesse durch die Anlage gefördert werde, in zweifelhaften Fällen
das Interesse der Entwässerung über das Interesse der Bewässerung ge-
stellt werden;