Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

150 
des Wassers nicht bedarf, dennoch die Abzucht geschlossen halte, vorausgesetzt, 
daß ihm hierdurch ein Schaden nicht erwächst oder im anderen Falle der Ersatz 
des Schadens gleichzeitig angeboten wird. 
Wenn das Wasser zu einer neuen Bewässerungsanlage aus dem Zulei- 
tungsgraben eines Wasserwerkes oder aus einer, durch das dem Werke angehö- 
rige Wehr bewirkten Anschwellung bezogen wird, so haben die Wiesenbesitzer an 
den Unterhaltungskosten des Zuleitungsgrabens oder des mit benutzten Wehres 
nach dem Verhältnisse ihres Wasserbedarfs beizutragen. Der dieselben treffende 
Antbeil an diesen Kosten soll von dem Bezirks-Direktor festgesetzt werden. 
e)Widersprüche der Fischereiberechtigten. 
8. u8. 
Den Fischereiberechtigten steht ein Widerspruchsrecht gegen Bewässerungs- 
anlagen nicht zu; dieselben sind jedoch im Falle einer begründeten Entschädi- 
gungspflicht jederzeit berechtigt, von den bei der Bewässerungsanlage Betheilig- 
ten die käufliche Uebernahme ihrer Fischereiberechtigung zu verlangen. Als Kauf- 
geld ist in solchem Falle der 25fache Betrag des 10jährigen Durchschnittser- 
trags der fraglichen Fischerei zu erlegen. 
1) Widersprüche vou Seiten anderer Real= Berechtigten. 
8. 49. 
Einem Real-Berechtigten, namentlich den Laudemial- und Zins-Berechtig- 
ten, dem Lehnherrn, dem Hppotheken-Gläubiger, steht ein Widerspruchsrecht 
gegen Anlagen der hier fraglichen Art ebenfalls nicht zu. Aber rücksichtlich ih- 
rer Sicherstellung bewendet es bei dem Gesetze über das Recht an Faustpfän- 
dern und Oypotheken vom 6. Mai 1839 F. 157 Ziffer 6, K. 176, F. 318, 
. 324 Ziffer 4. Wird durch die Anlage einer Wiesenbewässerung die voll- 
ständige Ausübung eines Triftrechts gehindert oder die Ausübung ganz unmög- 
lich gemacht, so muß das Triftrecht auf Antrag des einen oder andern Theils 
nach dem Gesetze vom 18. Mai 1848 auf dem betreffenden Grundstücke abge- 
löst werden. Wird ferner die Ausführung einer Bewässerungsanlage durch be- 
stehende Triftrechte erschwert oder eine nach dem Erscheinen dieses Gesetzes be- 
reits ausgeführte Bewässerung durch die Ausführung eines Triftrechts beschä- 
digt, so muß auf Antrag des Unternehmers der Wässerungsaulage (F.S. 55, 
59 —61), nach Maßgabe des angezogenen Gesetzes und für Rechnung der Be- 
sitzer der betreffenden pflichtigen Grundstücke, welche als Provokanten zu be- 
nachten sind, die Einzelablösung des fraglichen Triftrechts ebenfalls erfolgen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.