Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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In allen diesen Fällen kann weder von Seiten des Berechtigten, noch von 
Seiten des Pflichtigen gegen eine solche Einzelablösung auf Grund der §. . 87 
und 88 des Gesetzes vom 18. Mai 1848 ein Widerspruch erhoben werden. 
Auch die sämmtlichen Besitzer anderer, dem Berechtigten triftpflichtiger 
Grundstücke, gleichviel, ob diese in der betreffenden Flur oder in anderen Flu- 
ren liegen, dürfen wegen einer derartigen Einzelablösung der fernern Ausübung 
der ihren Grundstücken aufruhenden Triftpflicht nicht widersprechen, sie haben 
die letztere vielmehr nach wie vor ohne Beschränkung zu dulden, wobei jedoch 
ihnen wie den Berechtigten die Befugniß vorbehalten bleibt, auf Grund des 
angezogenen Gesetzes die allgemeine Triftablösung zu beantragen. 
Bei einer derartigen Einzelablösung sind der Ablösungsberechnung nur die- 
jenigen Trifterträge der triftpflichtigen Grundstücke zu Grunde zu legen, welche 
dieselben vor Herstellung der Bewässerungsanlage durchschnittlich gewährten. 
Die Eigenthümer derjenigen Wiesen, für welche eine Bewässerungsanlage 
beschlossen wird, sind befugt, die Verwandlung des jene Grundstücke noch be- 
lastenden Heu= oder Grummet-Zehntes in eine ständige Geldabgabe zu verlan- 
gen, falls von ihnen nicht vorgezogen wird, auf Ablösung dieses Zehntrechts 
durch Kapital-Zahlung nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 18. Mai 1848 
zu provociren. Die Verwandlung, welche der Zehntberechtigte sich gefallen las- 
sen muß, geschiebt auf dem Grunde des durchschnittlichen Reinertrags der Zehnt- 
berechtigung während der letzten 18 Jahre und, wo es an Beweisen hierüber 
fehlt, nach den Bestimmungen in den §.F. 67 u. ff 
&)) Rechte der Pächter. 
8. 30. 
Wenn Grundstücke, welche von einer Bewässerungsanlage umfaßt werden, 
verpachtet sind, gebührt dem Pachter, insoweit der Pachtvertrag nicht etwas An- 
deres festsetzt, und sofern nicht der Pachtvertrag noch mindestens auf sechs Jahre 
abgeschlossen ist, für die ihm während der Herstellung der Anlagen entzogene 
Nutzung eine von dem Verpachter zu leistende Entschädigung, welche in der 
K.S. 67 u. flg. geordneten Weise — unter Berücksichtigung der Dauer der noch 
laufenden Pachtzeit und des dem Pachter durch dieselbe voraussichtlich erwach- 
senden Ersatzes — zu ermitteln ist. Nach Vollendung der Bewässerungsanla- 
gen hat der Pachter den zur Herstellung derselben auf das Grundstück ausge- 
schlagenen Kostenbeitrag in jedem Jahre der noch übrigen Pachtzeit mit Fünf 
vom Hundert dem Verpachter zu verzinsen. Läuft jedoch die Pachtzeit nur 
noch drei Jahre oder geringere Zeit und kann der Pachter nachweisen, daß in 
Folge der Bewässerungsanlage der bisherige jährliche Durchschnittsertrag des
	        
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