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waltungsbehörden bei minder ausgedehnten Anlagen das eine oder andere Er-
forderniß zu erlassen unbedenklich finden, enthalten:
1) eine genaue Darstellung aller Einzelnheiten des Planes, insonderheit:
a) die Benennung des Flusses, Baches, Teiches oder sonstigen Wasser-
behälters, aus welchem gewäss ert werden soll, mit Angabe der Was-
sermasse, welche zum Wässern verwendet und wie solche zur Wäs-
serung abgeleitet werden soll, z. B. durch Wehre, Schleußen u. s. w.;
b) die Situations-Zeichnung nebst Gefällmessung (Nivellement), welche
von einem geprüften Geometer oder Bauverständigen gefertigt oder
beglaubigt seyn muß;
c) die Angabe der Größe des zu bewässernden Grundstücks, die Benen-
nung der Flur oder Fluren, in welchen dasselbe liegt, des Flur-
Distrikts, die Nummer des Stener-Katasters;
die Namen und Wohnorte der Grundstücksanlieger, derjenigen, durch
deren Grundstücke Zuleitungs= bezüglich Ableitungs-Gräben gemacht
werden sollen, sowie derjenigen Triebwerksbesitzer, welche zunächst
ober= oder unterhalb des zu bewässernden Grundstückes liegen und
welche das Wasser, aus welchen gewässert werden soll, zu ihren Trieb-
werken benutzen, überhaupt aller derjenigen, welche Grundstücke ab-
treten oder deren Eigenthums= oder Nutzungs-Rechte beschränkt wer-
den sollen;
2) einen Voranschlag über die wahrscheinlichen Kosten der ersten Einrich-
tung und künftigen Unterhaltung;
3) eine Berechnung der aus dem Unternehmen wahrscheinlich hervorgehen-
den wirthschaftlichen Vortheile;
4) ein Verzeichniß derjenigen Grundbesitzer, welche sich etwa bereits für die
Ausführung des Planes auf gemeinschaftliche Kosten erklärt haben, mit
Angabe ihrer Antheile an der zu bewässernden Grundfläche.
Plan und Voranschlag (Nr. 1 und Nr. 2) müssen von einem öffentlich er-
mächtigten Wasserbauverständigen und einem theoretisch und praktisch gebildeten
Landwirthe gemeinschaftlich beglaubigt seyn. Desgleichen wird erfordert, baß die
Rechnung (Nr. 3) ebenfalls von einem also bewährten Landwirthe verfaßt oder
geprüft und anerkannt, endlich daß das Verzeichniß (Nr. 4) von den bereits
beigetretenen Wiesenbesitzern unterschrieben und mit einer Beglaubigung des
Gemeindevorstandes versehen sey.
Sofern nicht der Bezirks-Direktor bei einer vorläufig durch Besichtigung
und sonst vorzunehmenden Sacherörterung das Gesuch um Gestattung der An-