Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

153 
waltungsbehörden bei minder ausgedehnten Anlagen das eine oder andere Er- 
forderniß zu erlassen unbedenklich finden, enthalten: 
1) eine genaue Darstellung aller Einzelnheiten des Planes, insonderheit: 
a) die Benennung des Flusses, Baches, Teiches oder sonstigen Wasser- 
behälters, aus welchem gewäss ert werden soll, mit Angabe der Was- 
sermasse, welche zum Wässern verwendet und wie solche zur Wäs- 
serung abgeleitet werden soll, z. B. durch Wehre, Schleußen u. s. w.; 
b) die Situations-Zeichnung nebst Gefällmessung (Nivellement), welche 
von einem geprüften Geometer oder Bauverständigen gefertigt oder 
beglaubigt seyn muß; 
c) die Angabe der Größe des zu bewässernden Grundstücks, die Benen- 
nung der Flur oder Fluren, in welchen dasselbe liegt, des Flur- 
Distrikts, die Nummer des Stener-Katasters; 
die Namen und Wohnorte der Grundstücksanlieger, derjenigen, durch 
deren Grundstücke Zuleitungs= bezüglich Ableitungs-Gräben gemacht 
werden sollen, sowie derjenigen Triebwerksbesitzer, welche zunächst 
ober= oder unterhalb des zu bewässernden Grundstückes liegen und 
welche das Wasser, aus welchen gewässert werden soll, zu ihren Trieb- 
werken benutzen, überhaupt aller derjenigen, welche Grundstücke ab- 
treten oder deren Eigenthums= oder Nutzungs-Rechte beschränkt wer- 
den sollen; 
2) einen Voranschlag über die wahrscheinlichen Kosten der ersten Einrich- 
tung und künftigen Unterhaltung; 
3) eine Berechnung der aus dem Unternehmen wahrscheinlich hervorgehen- 
den wirthschaftlichen Vortheile; 
4) ein Verzeichniß derjenigen Grundbesitzer, welche sich etwa bereits für die 
Ausführung des Planes auf gemeinschaftliche Kosten erklärt haben, mit 
Angabe ihrer Antheile an der zu bewässernden Grundfläche. 
Plan und Voranschlag (Nr. 1 und Nr. 2) müssen von einem öffentlich er- 
mächtigten Wasserbauverständigen und einem theoretisch und praktisch gebildeten 
Landwirthe gemeinschaftlich beglaubigt seyn. Desgleichen wird erfordert, baß die 
Rechnung (Nr. 3) ebenfalls von einem also bewährten Landwirthe verfaßt oder 
geprüft und anerkannt, endlich daß das Verzeichniß (Nr. 4) von den bereits 
beigetretenen Wiesenbesitzern unterschrieben und mit einer Beglaubigung des 
Gemeindevorstandes versehen sey. 
Sofern nicht der Bezirks-Direktor bei einer vorläufig durch Besichtigung 
und sonst vorzunehmenden Sacherörterung das Gesuch um Gestattung der An-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.