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lage zur sofortigen Zurückweisung geeignet findet, hat derselbe die beantragte
Veröffentlichung durch eine einmalige Bekanntmachung in zwei in der Gegend
verbreiteten Zeitungsblättern zu verfügen, sowie durch eine weitere Bekannt-
machung, welche in derjenigen Gemeinde, in deren Bezirke das zu bewässernde
Grundstück liegt, und noch in zwei angrenzenden Gemeinden, an dem zu solchen
Publikationen hergebrachten Orte anzuschlagen ist. Sowohl die eine als die
andere Bekanntmachung soll enthalten:
1) die Hinweisung auf den bei dem Bezirks-Direktor zur Einsicht auflie-
genden Plan;
2) die Aufforderung, etwaige Widersprüche und Entschädigungsansprüche
binnen vier Wochen, von der Zeit der Einrückung der Bekanntmachung
in die Zeitungen an gerechnet, bei dem Bezirks-Direktor schriftlich an-
zumelden;
3) die Verwarnung, daß diejenigen, welche sich binnen der gesetzlichen
Frist nicht gemeldet haben, mit gleichzeitigem Ausschlusse der Wiederein-
setzung in den vorigen Stand:
a) in Bezug auf das zur Bewässerung zu verwendende Wasser, sowohl
ihres Widerspruchsrechts, als des Anspruchs auf Entschädigung ver-
lustig gehen, und
b) in Bezug auf das zu der Wasserleitung zu benutzende Land ihr Wi-
derspruchsrecht gegen die Anlage ebenfalls verlieren und nur einen
Anspruch auf Cutschädigung erhalten.
Fortsetzung.
8. 56.
Nach Ablauf der gesetzlichen Frist (F. 55) hat der Bezirks-Direktor in der
Regel durch eine Ortsbesichtigung, unter Zuziehung der Betheiligten und der
etwa erforderlichen Sachverständigen, auch im Einvernehmen mit der Orts-Po-
lizeibehörde, vorerst zu ermitteln und festzustellen, ob ein wesentliches und be-
züglich überwiegendes Landes-Kultur-Interesse für die Gestattung der Aulage
spreche.
Fortsetzung.
s. 57.
Ist diese Frage zu bejahen, so sind weiter die einzelnen Gegenstände des
Antrages, sowie die dagegen erhobenen Widersprüche zu erörtern und zu prü-
fen. Diese Prüfung soll sich insonderheit auch erstrecken:
1) im Falle des F. 43, Ziffer 1 darauf, ob und in welcher Ausdehnung
die Führung der Wasserleitung über den fremden Grund und Boden