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zu der Anlage nothwendig sey, ingleichen, welche Brücken, Ueberfahrten,
Einfriedigungen u. s. w. angelegt werden müssen, um den Eigenthümer
gegen Nachtheile in Benutzung des ihm verbleibenden Grundstückes zu
sichern;
im Falle des K. 43, Ziffer 2 auf die Ausmittelung des Ortes, welcher
dem in Anspruch genommenen Grundstücke am wenigsten nachtheilig, da-
bei aber doch zweckentsprechend seyn werde;
3) im Falle des §F. 43, Ziffer 4 auf die Frage, in welchem Umfange die
Beschränkung erfolgen müsse, um den beabsichtigten Zweck erreichen zu
können;
im Falle des §F. 47, Satz 1 auf den Umstand, ob durch die Bewässe-
rungsanlage einem Triebwerke das Wasser entzogen werde, dessen der
Besitzer bedarf, um sein Gewerbe in dem Umfange seiner Berechtigung
auszuüben.
Hierbei (Nr. 4) ist von den Sätzen auszugehen, daß der Besitzer des
Triebwerkes zur Verstattung einer inneren Abänderung des Werkes nicht genö-
thigt werden kann, wohl aber eine zweckmäßige Einrichtung der Stauwerke, des
Gerinnes und des Wasserrades auf Kosten des Bauunternehmers zu verstatten
verpflichtet istt daß ferner der Unternehmer jenen Besitzer sowohl in Ansehung
des Verlustes, welcher durch die Hemmung des Gewerbsbetriebes während der
Einrichtungsarbeiten verursacht wird, als in Ansehung des etwaigen, durch Vor-
theile gegenüber nicht ausgeglichenen Mehraufwandes bei der künftigen Unter-
haltung zu entschädigen hat.
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Fortsetzung.
##.
Nach diesen Vorarbeiten hat der Bezirks-Direktor, wenn der vorzunehmende
Güteversuch fruchtlos bleibt, Entscheidung in der Sache zu ertheilen, wobei zu-
gleich über die Zulässigkeit der erhobenen Widersprüche und die festzustellenden
Bedingungen der Ausführung und Benutzung abzuurtheilen, auch die Frist zu
bestimmen ist, innerhalb welcher die Vollendung der Anlage, bei Verlust der Be-
fugniß, dieselbe auszuführen, erfolgt seyn muß.
Hiernächst tritt, wo dieses erforderlich ist, die Ermittelung und Feststellung
der zu leistenden Entschädigungen ein.
n) Betheiligung mehrer Grundeigenthümer.
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Sind Bewässerungsanlagen, welche im Interesse der Landes-Kultur För-
derung verdienen, von der Art, daß sie nur in der Ausdehnung über mehre
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