Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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Grundstücke hergestellt werden können, und ist ein Einverständniß sämmtlicher 
Eigenthümer dieser Grundstücke im gütlichen Wege nicht zu erreichen, so dürfen 
die Widersprechenden zur Theilnahme genöthigt werden, vorausgesetzt, daß die Ei- 
genthümer von zwei Dritttheilen jener betroffenen Grundfläche die Ausführung 
des Unternehmens verlangen (S. 61). 
o) Nähere Bestimmung über das Recht zu Anträgen. 
# 0. - 
Die Befugniß, Anträge auf die Einleitung eines solchen Unternehmens 
(§. 59) zu stellen, steht sowohl den einzelnen Betheiligten als den Gemeinde= 
behörden zu. 
Letztere sind, wenn sie die Vermittelung und Unterstützung des Bezirks- 
Direktors ansprechen, überdies befugt, die Kosten der für das Unternehmen er- 
forderlichen Vorarbeiten durch einen gesetzmäßigen Beschluß auf die Gemeinde- 
kasse, mit Vorbehalt des Ersatzanspruchs (S. 62) an die Eigenthümer, zu über- 
nehmen. Einzelne Betheiligte, welche einen solchen Antrag stellen, haben sich, 
unter Darbietung binlänglicher Sicherheit, verbindlich zu machen, dieselben 
Kosten mit demselben Vorbehalt an die Gesammtheit der betheiligten Eigenthü- 
mer vorschußweise zu bestreiten. 
p) Genossenschaften. 
8. 61. 
Wenn bei der von dem Bezirks-Direktor nach vorgängiger öffentlicher 
Auflegung des Plaues und der Kostenanschläge angeordneten Vernehmung die 
Eigenthümer von wenigstens zwei Dritttheilen der zu verbessernden Grundfläche 
. 59) sich für die Ausführung des Unternehmens erklären, so wird die Vor- 
bereitung desselben unter sämmtlichen Eigenthümern zum gemeinschaftlichen Ge- 
schäfte mit der Folge, daß sie für den beabsichtigten Zweck eine Genossenschaft 
bilden. 
Beträgt die Zahl der Eigenthümer mehr als sechs, so haben dieselben 
einen Vorsteher und einen Stellvertreter des Vorstehers zunächst für das Vor- 
bereitungsgeschäft und nach Bildung der Genossenschaft (G. 63) zur Leitung der 
Geschäfte und zum Verkehr mit Behörden und dritten Personen zu ernennen. 
Die Beschlüsse sind nach relativer Stimmenmehrheit zu fassen, die Stim- 
men der Einzelnen sind nach der Größe ihrer Antheile an der zu verbessernden 
Grundfläche zu bemessen. 
4) Gemeinschaftliche Vorbereitungsarbeiten und Kosten. 
s. 62. 
Von dem Zeitpunkte an, wo die Vorbereitung einer Bewässerungsanlage
	        
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