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Abgabe einer Erklärung bierüber vorzuladen. Die auf diese Ladung nicht er-
scheinenden Eigenthümer sind den ausdrücklich Zustimmenden gleich zu behandeln.
Sobald auf solche Weise wenigstens für zwei Dritttheile der betroffenen
Grundfläche die ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung erlangt ist, soll
die Genossenschaft für begründet angesehen und nach der Vorschrift in den
§ 55 —58 endlich verfahren werden. Dem Bezirks-Direktor bleibt es über-
lassen, die eingereichten Gutachten, wenn ihm dagegen Bedenken nicht beigehen,
seiner Entscheidung zu Grunde zu legen.
s) Rechte der zwangsweise zu einer Genossenschaft gezogenen Theilnehmer.
s. 64.
Ergiebt sich aus den Erfahrungen der auf die Vollendung der Wässerungs-
anlage folgenden drei Jahre, daß die Anlage ohne Verschulden der widerspre-
chenden Grundeigenthümer die Ertragsfähigkeit ihrer Grundstücke gar nicht oder
doch nicht in einer dem Aufwande entsprechenden Maße erhöht, oder daß sie
sogar einen bleibenden Nachtheil für die Grundstücke zur Folge gehabt hat, so
können jene Grundeigenthümer aus der Genossenschaft wieder austreten, über-
dies aber im ersten Falle den verhältnißmäßigen Rückersatz des geleisteten Ko-
stenbeitrages, sowie der bezahlten Zinsen, beziehungsweise Aufhebung ihrer Schuld,
im zweiten Falle auch den Ersatz des erwiesenen Schadens in Anspruch nehmen.
Würde durch den Austritt eines Widersprechenden die Forterhaltung der
ganzen Anlage unmöglich, so soll derselbe nur dann erfolgen dürfen, wenn die
übrigen Theilnehmer die Schadloshaltung des Beeinträchtigten verweigern. Uebri-
gens können gegen den Ausgetretenen die Grundsätze des §. 43 in Anwendung
gebracht werden.
1) Auflösung der Genossenschaft en.
8. 63.
Die Auflösung der Genossenschaft kann, nach Erfüllung aller ihrer Ver-
bindlichkeiten gegen Dritte, durch die Mehrheit von zwei Dritttheilen G. 59)
beschlossen werden.
Vierter Wbschnitt.
Von dem Verfahren bei der Zwangsenteignung und von der Er-
mittelung der diesfallsigen Entschädigung.
1) Entscheidung über die Nothwendigkeit und den Umfang einer Expropriation.
8. 66.
In allen Fällen, wo nach den Vorschriften dieses Gesetzes der Eigenthü-
mer eines Grundstückes oder einer Berechtigung genöthigt werden kann, zum