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Besten eines Dritten sein Eigenthum aufzugeben oder demselben Nutzungsrechte
einzuräumen oder auf eine eigene Berechtigung zu verzichten (F.F. 20, 25, 33,
43, 49), unterliegt, bei dem Fehlschlagen einer gütlichen Vereinigung, die Frage,
ob und in welchem Umfange der Berechtigte zur Aufgebung, bezüglich Ein-
räumung des fraglichen Rechtes verbunden seyn soll, der Entscheidung derjenigen
Verwaltungsbehörden, welche über die Genehmigung des Baues oder der An-
lage, zu deren Zwecke die Expropriation nöthig wird, rechtsgültig beschließen
. S. 2, 85). Die in dieser Beziehung endgültig gefaßten Beschlüsse der zu-
ständigen Verwaltungsbehörden müssen, auf Regquisition der letzteren, fofort nach
Feststellung und Leistung der Entschädigung G. 67) im Justiz-Wege vollstreckt
werden.
2) Abschätzungsverbandlung vor dem Einzelrichter, unter Beiziehung
Sachverständiger.
8. 67.
Wenn zufolge dieses Gesetzes eine Entschädigung zu gewähren ist, soll die-
selbe, dafern nicht unter den Betheiligten eine andere Vereinigung zu Stande
kommt und soweit nicht etwas Anderes ausdrücklich verordnet ist (z. B. §F. P. 41,
46 a. E.), durch drei völlig unparteiische und zu vereidende Sachverständige
ermittelt werden. Die Leitung dieses Geschäfts steht dem Einzelrichter, in des-
sen Bezirke das berechtigte Grundstück belegen ist, zu. Unter den Sachpverstän-
digen soll der Eine von dem Entschädigungsberechtigten, der Andere von dessen
Gegner, der Dritte von der leitenden Justiz-Behörde ernannt werden. Das
Letztere tritt auch rücksichtlich der beiden ersten Sachverständigen ein, wenn die
Betheiligten deren Ernennung verweigern oder nicht innerhalb der ihnen be-
stimmten Frist bewirken. Keiner der Sachverständigen darf der Gemeinde an-
gehören, in deren Flurbezirke das Grundstück des Entschädigungsberechtigten ge-
legen ist.
Wird bei einer solchen Verhandlung das Bestehen oder der behauptete Um-
fang eines Privat-Rechtes, welches den Entschädigungsanspruch bedingt, bestrit-
ten und findet darüber eine gütliche Vereinigung nicht Statt, so ist diese Streit-
frage in den Rechtsweg zu verweisen, und zwar durch ein Dekret, worin dem
angeblich Berechtigten aufgegeben wird, daß er bei Verlust seines Anspruchs das
behauptete Recht binnen vier Wochen von der Eröffnung des Dekretes an mit-
telst rechtlicher Klage geltend zu machen habe. Erst nach erfolgter rechtskräf-
tiger Entscheidung über das Bestehen oder den Umfang des Rechtes ist mit Fest-
stellung des Entschädigungsanspruchs in der geordneten Weise weiter zu ver-
fahren. -