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3) Rücksichten, welche die Schätzer zu nehmen haben.
8. 68.
Die erwählten Schätzer haben Rücksicht zu nehmen:
1) bei Abtretung eines Grundstückes als Eigenthum
a) auf den für sich bestehenden wahren Werth desselben;
b) auf den Nachtheil, welcher dem bisherigen Eigenthümer durch die
Abtrennung von einem andern Grundstücke oder einem Grundstücks-
Komplexe erwächst;
c) in dem Falle, wo die abzutretenden Grundstücke zur Anlegung eines
Flußbettes bestimmt sind, auf den Nachtheil, welcher dem Eigenthü-
mer der an den neu entstandenen Ufern liegenden Grungstücke durch
die Anlage und deren Unterhaltung entsteht (G. 10). Als diesfall-
sige Entschädigung ist mindestens der Werth eines in dem Eigen-
thume des zu Entschädigenden bleibenden Sicherheitsstreifens von der-
jenigen Breite, welche von der technischen Behörde nach den örtlichen
Verhältnissen für nothwendig erachtet wird, längs beider Ufer den
Anliegern zu gewähren;
2) wenn es sich um eine zeitweilige Benutzung eines Grunpstückes handelt,
sowohl auf die dem Eigenthümer dadurch veranlaßten positiven Nach-
theile, als auf den ihm erweislich entgehenden Nutzen;
3) wenn die Aufgabe eines dinglichen Rechtes in Frage steht, auf den
wahren Werth, welchen dieses Recht für den dermaligen Inhaber hat.
1) Bildung des Gutachtens.
8. 69.
Vereinigen sich die Schätzer nicht zu einer gemeinschaftlichen Taxe, so wer-
den die drei Würderungssummen zusammengezählt und bildet der dritte Theil
der so gewonnenen Gesammtsumme den Entschädigungsbetrag.
Es steht den Betheiligten zu, gegen die Würderung in dem gesetzlichen
Instanzen-Zuge Berufung einzulegen, jedoch nur dann, wenn bei der Würderung
vorgeschriebene Formen verletzt oder sonst bestimmte Vorschriften dieses Gesetzes
unbeachtet geblieben sind. Die Berufung ist an eine zehntägige Nothfrist ge-
bunden.
5) Berücksichtigung der Real-Lasten.
# 70.
Was die auf einem gänzlich abgetretenen Grundstücke ruhenden Zinsen und
sonstigen Real-Lasten anlangt, ist zu unterscheiden: