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Geben
I) diese Lasten mit Zustimmung des Berechtigten auf andere Grundstücke
desselben Eigenthümers über, z. B. auf den in seinem Eigenthume ver-
bleibenden Theil eines durch die Abtretung zerrissenen Ganzen, so ist auf
diesen Zuwachs bei der ihm gebührenden Entschädigung Rücksicht zu
nehmen; findet
2) ein solcher Uebergang nicht Statt, so ist der Zinsherr, der Lehnherr,
der Triftberechtigte u. s. w. für das nun wegfallende Recht, nach Maß-
gabe des Ablösungsgesetzes, besonders zu entschädigen.
6) Vorläusige Anordnungen.
8. 71.
Durch das gesetzliche Würderungsverfahren G.S. 66 ff.) darf die Abtre-
tung eines Grundstückes oder dessen zeitweilige Benutzung oder die Aufgabe ei-
nes dinglichen Rechtes nicht aufgehalten werden, vielmehr muß dieselbe erfolgen,
sobald die Ausführung des in Frage stehenden Wasserbaues oder der in Frage
stehenden Anlage von der zuständigen Behörde in dem geordneten Instanzen-
Zuge entschieden ist.
7) Ein Rechtsstreit als Ineident-Punkt.
8. 72.
Ist über das Bestehen oder den Umfang eines Rechtes (G. 67) ein Rechts-
streit entstanden, so darf die Ausführung der ihn veranlassenden Anlagen von
dem Bezirks-Direktor vorläufig gestattet werden, wenn der Unternehmer für Ge-
währung der etwaigen Entschädigung Sicherheit leistet. Die Bestimmung die-
ser Sicherheit nach Art und Höhe erfolgt von dem Bezirks-Direktor nach Ver-
nehmung des Widersprechenden. Zu diesem Zwecke ist der Letztere sowohl, als
der Unternehmer der Anlage befugt, zu verlangen, daß der Betrag der Ent-
schädigung im Voraus ermittelt und festgestellt werde.
Fünfter #bschnitt.
Strafbestimmungen zum Schutze der fließenden Gewässer und ihrer Ufer.
1) Bestimmte Strafandrobungen.
In eine Geldstrafe bis zu fünf Thalern verfällt:
1) wer an einem andern als dem polizeilich bestimmten Orte ein fließen-
des Gewässer zur Trift, zur Durchfahrt, zum Viehtränken, zur Schaf-
wäsche, zu Badeaulagen oder zu Gewerbs= und Wirthschafts-Zwecken
gebraucht, oder wer polizeilich verbotene Uferwege benutzt (S. 26
und §. 29);