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(Sicher-) Pfahl auszieht, verrückt oder sonst verändert, vorbehältlich
der Bestimmung im §. 39 und insoweit nicht eine Bestrafung nach
Art. 277 des Strafgesetzbuches vom 20. März 1850 eintritt;
3) wer die auf Anordnung einer zuständigen Behörde zum Schutze gegen
das Wasser gemachten Anpflanzungen durch Behüten oder auf andere
Weise verletzt, oder die zum Wasserbau gehörigen Maschinen und Ge-
räthschaften beschädigt, vorbehältlich des Schadenersatzes und insoweit er
nicht nach den Bestimmungen in den Art. 281 bis 284 des Straf-
gesetzbuches vom 20. März 1850, oder des Gesetzes zum Schutze der
Holzungen 2c. vom 1. Mai 1850 in Strafe verfällt.
2) Strafrecht ohne bestimmte Androhung.
8. 786.
Wo in diesem Gesetze eine Handlung angeordnet oder verboten ist, ohne
daß zugleich für die Uebertretung eine Strafe angedroht wurde, kann eine Strafe
bis zu zwanzig Thalern gegen den Schuldigen verhängt werden.
3) Pflicht zur Anzeige.
8. 77.
Die Anzeige der Vergehen gegen dieses Gesetz liegt sowohl den für den
Wasserbau angestellten Offizianten, als auch dem gesammten Polizei-Aufsichts-
Personal, namentlich den Gendarmen, Gemeindedienern und Feldhütern ob.
4) Bezug der Strafgelder.
8. 78.
Von den eingegangenen Strafgeldern fällt ein Dritttheil dem Anzeiger zu,
die anderen zwei Dritttheile sind nach Maßgabe der über den Bezug der Poli—
zei-Strafgelder bestehenden Bestimmungen zu verrechnen.
8) Verwandlung der Gritel- in Gefängnißstrafe.
Kann die Geldstrafe wegen ermägens des Verurtheilten nicht beige-
bracht werden, so ist dieselbe nach dem Verhältnisse von funfzehen Groschen zu
einem Tage Gefängnißstrafe zu verwandeln, vorbehältlich der Bestimmung im
S. 24.
6) Folgen der Uebertretungen neben der Strafe.
s. 80.
In allen Fällen, in welchen nach diesem Gesetze eine Verbindlichkeit, sey
es zu einer Handlung oder zu einer Unterlassung, besteht, hat, abgesehen von
der verwirkten Strafe, jede Uebertretung auch die rechtliche Folge, daß die Wir-
kung der Handlung auf Kosten des Schuldigen im Polizei-Wege beseitigt, be-
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