Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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6) Beschränkte Kostenftzideit des Verfahrens. 
In den die Ausführung dieses Gesizes betreffenden Angelegenheiten ist 
von den zuständigen Verwaltungsbehörden (Staats-Ministerium, Bezirks-Direk- 
toren, Orts-Polizeibehörden), sofern es sich nicht um Strafverfügungen wegen 
Vernachlässigung gesetzlicher Obliegenheiten handelt, vorbehältlich der Bestimmung 
im §. 37, kostenfrei zu verfahren, und es haben insbesondere die Bezirks-Di- 
rektoren auch für Lokal-Expeditionen Reisekosten nicht in Ansatz zu bringen, 
ausgenommen Diäten bei Anlegung von Triebwerken, Wehren, Grundablässen 
und Sicherpfählen zu technischen Zwecken. Dagegen sind die aus den behörd- 
lichen Verwaltungskassen bestrittenen sonstigen baaren Verläge an dieselben zu er- 
statten. Von den zugezogenen Staatsbaubeamten (z. B. K. 21) kann in allen 
Fällen mindestens der Ersatz der gesetzlich zulässigen Tagegelder und Transport- 
Kosten beansprucht werden, soweit nicht in deren Anstellungs= oder in besonde- 
ren Besoldungs-Dekreten etwas Anderes bestimmt worden ist. Die für beson- 
dere Arbeiten der Techniker, für Vermessungen, Ausarbeitung von Plänen, Ko- 
stenanschlägen, Gutachten u. s. w. gesetzlich zulässigen Gebühren sind von den 
Baupflichtigen oder Unternehmern zu tragen, insoweit nicht jene Arbeiten für 
eine Großherzogliche Behörde geliefert worden sind, welcher der betroffene Tech- 
niker dieselben, nach dem bestehenden Dienstverhältnisse, unentgeltlich zu verrich- 
ten verbunden war. 
Schlußvorschrift. 
Das Gesetz über die Verbindlichkeit zum Wasser= und Ufer-Bau vom l15. 
Mai 1821 ist seinem ganzen Inhalte nach aufgehoben; ebenso treten alle an- 
dere allgemeine und besondere Gesetze und Gewohnheiten, welche den Bestimmun- 
gen des gegenwärtigen Gesetzes entgegenstehen, außer Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 16. Februar 1854. 
6 Carl Alexander. 
S 
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon. 
Gesetz 
über den Schutz gegen fließende Ge- 
wässer und über die Benutzung 
derselben.
	        
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