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6) Beschränkte Kostenftzideit des Verfahrens.
In den die Ausführung dieses Gesizes betreffenden Angelegenheiten ist
von den zuständigen Verwaltungsbehörden (Staats-Ministerium, Bezirks-Direk-
toren, Orts-Polizeibehörden), sofern es sich nicht um Strafverfügungen wegen
Vernachlässigung gesetzlicher Obliegenheiten handelt, vorbehältlich der Bestimmung
im §. 37, kostenfrei zu verfahren, und es haben insbesondere die Bezirks-Di-
rektoren auch für Lokal-Expeditionen Reisekosten nicht in Ansatz zu bringen,
ausgenommen Diäten bei Anlegung von Triebwerken, Wehren, Grundablässen
und Sicherpfählen zu technischen Zwecken. Dagegen sind die aus den behörd-
lichen Verwaltungskassen bestrittenen sonstigen baaren Verläge an dieselben zu er-
statten. Von den zugezogenen Staatsbaubeamten (z. B. K. 21) kann in allen
Fällen mindestens der Ersatz der gesetzlich zulässigen Tagegelder und Transport-
Kosten beansprucht werden, soweit nicht in deren Anstellungs= oder in besonde-
ren Besoldungs-Dekreten etwas Anderes bestimmt worden ist. Die für beson-
dere Arbeiten der Techniker, für Vermessungen, Ausarbeitung von Plänen, Ko-
stenanschlägen, Gutachten u. s. w. gesetzlich zulässigen Gebühren sind von den
Baupflichtigen oder Unternehmern zu tragen, insoweit nicht jene Arbeiten für
eine Großherzogliche Behörde geliefert worden sind, welcher der betroffene Tech-
niker dieselben, nach dem bestehenden Dienstverhältnisse, unentgeltlich zu verrich-
ten verbunden war.
Schlußvorschrift.
Das Gesetz über die Verbindlichkeit zum Wasser= und Ufer-Bau vom l15.
Mai 1821 ist seinem ganzen Inhalte nach aufgehoben; ebenso treten alle an-
dere allgemeine und besondere Gesetze und Gewohnheiten, welche den Bestimmun-
gen des gegenwärtigen Gesetzes entgegenstehen, außer Kraft.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 16. Februar 1854.
6 Carl Alexander.
S
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon.
Gesetz
über den Schutz gegen fließende Ge-
wässer und über die Benutzung
derselben.