Regierungs-BGlatt
Großherzogthum
Sachsen. W eimarEisenach.
Nummer 12. Weimar. 25. Februar 1834.
Verordnung
über
Stellung der zum Kirchendienste berufenen jüngeren Geistlichen
vor ihrem Eintritte in ein wirkliches Pfarramt.
Da bis jetzt das Verhältniß der unter verschiedenen Benennungen zum
Dienste der Kirche berufenen jüngeren Geistlichen vor ihrem Eintritte in ein
wirkliches Pfarramt durch bestimmte Normen noch nicht geregelt gewesen ist: so“
verordnen wir mit höchster Genehmigung Sr. Königl. Hoheit des Großherzogs
darüber, wie folgt:
□— 1.
Die oben bezeichneten Geistlichen führen, je nach ihrer besondern Stellung,
die Namen: Pfarrkollaboratoren, Pfarrsubstituten und Pfarroikare.
—·
Pfarrkollaboratoren werden diejenigen Geistlichen genannt, welche, wie
ihr Name besagt, solchen Pfarrern zur Beihülfe in ihren Amtsgeschäften zuge-
geben werden, die aus irgend einem Grunde, auf die Dauer oder zeitweilig,
unvermögend sind, ihr geistliches Amt nach allen seiuen Theilen vollständig zu
verwalten. Sie handeln überall im Namen und unter Auktorität ibres Seniors.
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