Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

Regierungs-BGlatt 
Großherzogthum 
Sachsen. W eimarEisenach. 
Nummer 12. Weimar. 25. Februar 1834. 
  
Verordnung 
über 
Stellung der zum Kirchendienste berufenen jüngeren Geistlichen 
vor ihrem Eintritte in ein wirkliches Pfarramt. 
Da bis jetzt das Verhältniß der unter verschiedenen Benennungen zum 
Dienste der Kirche berufenen jüngeren Geistlichen vor ihrem Eintritte in ein 
wirkliches Pfarramt durch bestimmte Normen noch nicht geregelt gewesen ist: so“ 
verordnen wir mit höchster Genehmigung Sr. Königl. Hoheit des Großherzogs 
darüber, wie folgt: 
□— 1. 
Die oben bezeichneten Geistlichen führen, je nach ihrer besondern Stellung, 
die Namen: Pfarrkollaboratoren, Pfarrsubstituten und Pfarroikare. 
—· 
Pfarrkollaboratoren werden diejenigen Geistlichen genannt, welche, wie 
ihr Name besagt, solchen Pfarrern zur Beihülfe in ihren Amtsgeschäften zuge- 
geben werden, die aus irgend einem Grunde, auf die Dauer oder zeitweilig, 
unvermögend sind, ihr geistliches Amt nach allen seiuen Theilen vollständig zu 
verwalten. Sie handeln überall im Namen und unter Auktorität ibres Seniors. 
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