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Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereines über den in dem Vertrage
vom 8. Februar 1842 deshalb verabredeten Zeitraum hinaus aufrecht erhalten
worden war, haben die kontrahirenden Theile in Anerkennung der wohlthätigen
Wirkungen des gedachten Zollanschlusses für den Handel und Verkehr der bei-
derseitigen Unterthanen, zum Zweck der Verlängerung jener Verträge Unter-
handlungen eröffnen lassen und deshalb zu Bevollmächtigten ernannt:
einerseits
Seine Majestät der König von Preußen für Sich und in Vertretung
der übrigen Mitglieder des, Kraft der Verträge vom 22. und 30. März
und 11. Mai 1833, 12. Mai und 10. Dezember 1835, 2. Januar 1836,
8. Mai und 19. Oktober und 13. November 1841, endlich vom 4. April
1853, bestehenden Zoll= und Handels-Vereines, nämlich der Kronen Bayern,
Sachsen, Hannover und Württemberg, des Großherzogthumes Baden, des
Kurfürstenthumes Hessen, des Großherzogthumes Hessen, der den Thü-
ringischen Zoll= und Handels-Verein bildenden Staaten — namentlich des
Großherzogthumes Sachsen, der Herzogthümer Sachsen-Meiningen, Sachsen-
Altenburg und Sachsen-Coburg-Gotha, und der Fürstenthümer Schwarz-
burg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sondershausen, der Fürstlich Reußi-
schen Länder älterer und jüngerer Linie — des Herzogthumes Braun-
schweig, des Großherzogthumes Oldenburg, des Herzogthumes Nassau und
der freien Stadt Frankfurt:
Allerhöchst-Ihren geheimen Ober-Finanzrath Friedrich Leopold
Henning
und
Allerhöchst-Ihren geheimen Legations-Rath Alexander Max Phi-
lipsborn
und andererseits
Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von
Luxemburg:
Allerhöchst-Ihren General-Administrator des Innern in dem Großher-
zogthume Luxemburg Wendelin Jurion
und
Allerhöchst-Ihren Rath am Obergerichte des Großherzogthumes Luxem-
burg Paul von Scherff,
welche, nach vorausgegangener Unterhandlung, unter Vorbehalt der Ratifikation,
folgenden Vertrag abgeschlossen haben: