Uegierungs Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 11. Weimar. 8. März 1854.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar—
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛc.
Da in Folge der durch das Gesetz vom 18. Januar d. J. eintretenden
Abänderung der §.E. 114— 146 der Gemeindeordnung vom 22. Februar 1850
sich eine anderweite Bestimmung an die Stelle der im §. 9 des Gesetzes über
einige das Volksschulwesen betreffende Fragen vom 1. Mai 1851 enthaltenen,
also lautenden gesetzlichen Vorschrift:
„Umlagen, welche für Schulzwecke erhoben werden, gehören in die zweite
„Klasse der Gemeindelasten. Zedoch kann keinem Mitgliede einer Schul-
„gemeinde die Aufbringung von mehr als einem Zehentheil der ganzen Um-
„lage angesonnen werden.“
nöthig macht, und da es angemessen erscheint, daß die Grundsätze über Auf-
bringung von Gemeindeumlagen für Schulzwecke und diejenigen über die Auf-
bringung von Gemeindeumlagen für kirchliche Zwecke in möglichste Uebereinstim-
mung gebracht werden, endlich rücksichtlich der Aufbringung der lokalen Schul-
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