Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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bedürfnisse es wünschenswerth ist, daß den Gemeinden bei Feststellung des 
Schulgeldes eine weitergehende Befugniß als gegenwärtig eingeräumt werde, 
verordnen Wir mit Beirath und Zustimmung des getreuen Landtages, wie folgt: 
8. 1. 
Die Eingangs gedachte Bestimmung des Gesetzes vom 1. Mai 1851, 
nicht minder die Bestimmung im §. 25 der Kirchgemeinde-Ordnung vom 24. 
Juni 1851, welche also lautet: 
„Werden dazu Umlagen nothwendig, so sind sie von allen steuerpflichtigen 
„Gemeindegliedern, den Stimmberechtigten sowohl, als den Nichtstimmberech- 
„tigten, nach ihrer Leistungsfähigkeit zu erheben. 
„So lange die dermalige Steuerverfassung hinsichtlich der direkten Steuern 
„besteht, sind alle kirchlichen Umlagen nach dem Fuße der Grundeinkommen= 
„Steuer und der Einkommensteuer vom Nichtgrundbesitze dergestalt auszuschrei- 
„ben, daß ein Grundeinkommensteuer-Termin gleich ist zwei Pfennigen Steuer 
„vom Thaler des Einkommens vom Nichtgrundbesitze. Wo ein anderes Her- 
„kommen rücksichtlich solcher Umlagen besteht und dasselbe nach einem sowohl 
„von dem Kirchgemeinde-Vorstande als dem Gemeinderathe binnen einer, 
„erforderlichen Falles von der Kirchen-Inspektion zu setzenden Frist, gefaßten 
„Beschlusse der neuen Umlage zu Grunde gelegt werden soll, ist darnach zu 
„verfahren.“ 
ist aufgehoben. 
8. 2. 
An die Stelle dieser Bestimmungen tritt folgende gesetzliche Vorschrift: 
Werden zu kirchlichen Zwecken oder zu Schulzwecken Umlagen nöthig, so wer- 
den dieselben auf sämmtliche Angehörige der betreffenden Kirchgemeinde be- 
züglich der betreffenden Schulgemeinde nach Verhältniß der von denselben 
in der Gemeinde zu entrichtenden Staatssteuer vom Einkommen vertheilt. 
Jedoch darf keinem Mitgliede die Aufbringung von mehr als einem Zehen- 
theil der ganzen, bezüglich der seine Kirchgemeinde treffenden Umlage an- 
gesonnen werden. « 
Zu den Angehörigen einer Schulgemeinde zählen auch die vor Erlaß der 
Gemeindeordnung vom 22. Februar 1850 eximirt gewesenen Personen, so- 
weit sie in der Gemeinde ihren Wohnsitz im Rechtssinne haben. Wo ein 
abweichendes Herkommen rücksichtlich solcher Umlagen besteht und dasselbe
	        
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