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nach einem sowohl von dem Kirchgemeinde- bezuͤglich Schul-Vorstande, als
dem Gemeinderathe bezüglich der Gemeinde binnen einer erforderlichen Fal-
les von der Kirchen-Inspektion gesetzten Frist zu fassenden Beschlusse der
neuen Umlage zu Grunde gelegt werden soll, ist danach zu verfahren.
Behufs der gänzlichen oder theilweisen Vermeidung von Gemeindeumlagen
für Schulzwecke, sowie überhaupt behufs der Beschaffung der lokalen Schul-
bedürfnisse ist die Erhöhung des §. 11 des Gesetzes vom 1. Mai 1851
bestimmten Schulgeldes bis auf einen den örtlichen Verhältnissen angemessenen
Betrag, oder, wo gegenwärtig gar kein Schulgeld erhoben wird, die Ein-
führung eines angemessenen Schulgeldes den Schulgemeinden im Wege der
statutarischen Gesetzgebung nachgelassen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 22. Februar 1854.
½ Carl Alexander.
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon.
Gese 6,
einen Nachtrag zu dem F. 25 der Kirch-
gemeinde-Ordnung vom 24. Juni 1851,
sowie zu K. 9 und §. 11 des Gesetzes
über einige das Volksschulwesen betreffende
Fragen vom 1. Mai 1851 betreffend.
Ministerial--Bekannutmachungen.
1. Es ist wahrzunehmen gewesen, daß die Vorschriften des Gesetzes vom
26. Mai 1826, die Schutzpocken-Impfung betreffend, nicht überall und stets
mit der erforderlichen Pünktlichkeit befolgt werden. Das unterzeichnete Staats-
Ministerium fordert daher die bei dieser Angelegenheit betheiligten Behörden und