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III. In Folge des unter dem 4. April vorigen Jahres zwischen den bisher
zu dem Zollvereine und den bisher zu dem Steuervereine gehörenden Staaten
abgeschlossenen Vertrages, betreffend die Fortdauer und Erweiterung des Zoll-
und Handels-Vereines (Regierungs-Blatt v. J. 1853, S. 171 —193) und
in Folge des hiernach seit dem 1. Januar dieses Jahres eingetretenen An-
schlusses der Steuervereins-Staaten an den Zollverein werden die betreffenden
Behörden hierdurch zur Nachachtung darauf aufmerksam gemacht, daß die Be-
stimmung im §. 2 des Gesetzes vom 27. April 1844 über die Besteuerung
Fremder, welche im Großherzogthume Handel oder Gewerbe treiben, hinsichtlich
der Befreiung der Vereinsangehörigen von dieser Besteuerung, fortan auch auf
die Unterthanen der Königlich Hannoverschen, der Großherzoglich Oldenburgschen
und der Fürstlich Schaumburg-Lippeschen Regierungen Anwendung findet, so-
wie, daß diesseitigen Unterthanen, welche im Königreiche Hannover, im Groß-
herzogthume Oldenburg oder im Fürstentbume Schaumburg-Lippe Ankäufe für
ihr Geschäft machen, Bestellungen suchen oder Messen und Märkte besuchen
wollen, die hierzu erforderlichen Legitimationen nach den der Bekanntmachung
vom 7. Mai 1835 (Regierungs-Blatt S. 55) angefügten Formularen 1, 2
und 3 zu ertheilen sind.
Weimar am 4. März 1854.
Finanz-Departement des Großherzoglich Sächfüschen
Staats-Ministeriums.
G. Thon.
IV. Dem Apotheker Max Oskar Dietzsch zu Berka a/J. ist auf Nach-
suchen die Erlaubniß zur Uebernahme und Betreibung einer Agentur der Feuer-
versicherungs-Anstalt Borussia zu Berlin innerhalb der Grenzen des Großher=
zogthumes bis auf Widerruf ertheilt worden.
Weimar am 8. März 1854.
Finanz-Departement des Großherzoglich Sächfischen
Staats-Ministeriums.
G. Thon.