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Ausnahmen treten nur ein:
1) wenn das betreffende Individuum ein Unterthan des um die Ausliefe-
rung angegangenen Staates ist;
2) wenn wegen derselben strafbaren Handlung, welche den Auslieferungs-=
antrag veranlaßt hat, die Kompetenz der Gerichte des um die Ausliefe-
rung angegangenen Staates nach den Gesetzen desselben begründet ist;
3) wenn der Auszuliefernde in dem um die Auslieferung angegangenen
Staate wegen anderer Handlungen einer Untersuchung oder Straphaft
oder wegen Schulden oder sonstiger civilrechtlicher Verbindlichkeiten einem
Arreste unterliegt.
Artikel II. In dem Falle des Artikels 1, Ziffer 3 hat die Ausliefe-
rung erst nach erfolgter Freisprechung oder erstandener Strafe, beziehungsweise
nach aufgehobenem Arreste, Platz zu greifen.
Artikel III. Mit der Person sind alle Gegenstände, welche sich in deren
Besitz befinden, wie auch andere, die zum Beweise der strafbaren Handlung
dienen können, zu übergeben.
Artikel IV. Die Auslieferung erfolgt auf Ansuchen der zuständigen Ge-
richtsbehörde, oder, wenn es sich um die Ergreifung eines entwichenen Straf-
gefangenen handelt, der Verwaltungsbehörde der betreffenden Strafanstalt, an
die Justiz= oder Polizei-Behörde des Bezirkes, in welchem sich der Angeschul-
digte befindet.
In dem Ansuchen ist das Verbrechen oder Vergehen, dessen das betreffende
Individuum beschuldigt wird, oder wegen dessen dasselbe verurtheilt worden, so-
wie die Zeit der verübten strafbaren Handlung, im letzteren Falle unter Bezeich-
nung des Gerichtes, welches die Verurtheilung ausgesprochen hat, und des we-
sentlichen Inhaltes des Erkenntnisses anzugeben.
Die um die Auslieferung angegangene Behörde hat sofort die nach den
Landesgesetzen erforderlichen Einleitungen zur Erwirkung der Prüfung und Be-
scheidung des Antrages zu treffen, und es wird sodanu die zugestandene Aus-
lieferung an dem der Verhaftung zunächst liegenden Grenzorte, an dem sich eine
zur Uebernahme geeignete Behörde befindet, vollzogen.
Artikel V. Ist die Auslieferung von mehreren Staaten nachgesucht wor-
den, so erfolgt dieselbe an den Staat, welcher das dießfallsige Ansuchen zuerst
gestellt hat.
Artikel VI. Die Kosten der Ergreifung und die des Unterhaltes des
verhafteten Individuums, wie der mit zu übergebenden Gegenstände werden