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von Closen, beziehungsweise dessen männliche Nachkommen nach der Primogenitur und Linearerbfolge
überzugehen, welcher abgesehen von dem Universalerben Maximillan Freiherrn von
Günderrode zunächst zur Succession berufen gewesen wäre, wenn bereits der Vater des
Stifters das Fideicommiß errichtet und dabei die weibliche Descendenz nach Abgang des Mannsstammes
zum Fideicommiß mit sortdauerndem fideicommissarischen Verbande berufen hätte.
Stirbt auch in dieser Linie der Mannesstamm aus, so soll das Fidescommiß an den
Mannesstamm desjenigen Neffen des Stifters fallen, welcher in dem oben fingirten Falle der
Nächste nach dem Stammvater des zuletzt ausgestorbenen Stammes Suceessions-Berechtigter
gewesen wäre, und so soll es bei dem Aussterben je eines Mannsstammes weiter gehalten
werden, bis von keinem der Neffen des Stifters mänmliche successionsfähige Nachkommen mehr
vorhanden sind, wonach sodann die weibliche Descendenz des letzten Besitzers zum Fideicommiß
mit fortdouerndem fideicommissarischen Verbande berufen sein soll.
Dabei ist jedem Successionsberechtigten, welcher nicht ohnehin schon den Namen Closen
führt, zur Pflicht gemacht, daß er die landesherrliche Bewilligung zur Annahme dieses Familien=Namens
nachsuche und, wenn dieselbe ertheilt wird, den gedachten Familien-Namen und zwar
ohne Beifügung seines früheren Namens führe.
Ein Sruccessionsberechtigter, welcher sich der Erfüllung dieser Verpflichtung weigert, soll
der Succession verlustig sein, dagegen soll einem Successionsberechtigten, welcher die allerhöchste
Bewilligung zur Namensänderung nachgesucht, aber nicht erhalten hat, die Succession nicht
entzogen sein.
K. 5.
Witthum und Appanagen.
1) Der Wittwe eines gewesenen Fideicommißbesitzers kann ein Witthum bedungen werden,
welches den Betrag von 1500 fl. (Fünfzehnhundert Gulden) jährlich nicht übersteigen darf
und im jedesmaligen Ehevertrage festgesetzt werden soll. Ist in diesem eine desfalsige Bestinumung
nicht getroffen, so hat die Wittwe eines Fideicommißbesitzers jährlich 800 fl. (Achthundert
Gulden) als Witthum zu beanspruchen.
2) Jedes Kind eines gewesenen Fideicommißbesitzers hat Anspruch auf Erzlehung und
auf den nöthigen Unterhalt aus Fideicommißmitteln bis zu seiner Versorgung. In keinem
Falle darf durch Appanagen dem jeweiligen Fideicommißbesitzer mehr als die Hälfte der Nutz-