Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

M  38.  509

von  Closen,  beziehungsweise  dessen  männliche  Nachkommen  nach  der  Primogenitur  und  Linearerbfolge
  überzugehen,  welcher  abgesehen  von  dem  Universalerben  Maximillan  Freiherrn  von
Günderrode  zunächst  zur  Succession  berufen  gewesen  wäre,  wenn  bereits  der  Vater  des
Stifters  das  Fideicommiß  errichtet  und  dabei  die  weibliche  Descendenz  nach  Abgang  des  Mannsstammes
  zum  Fideicommiß  mit  sortdauerndem  fideicommissarischen  Verbande  berufen  hätte.

Stirbt  auch  in  dieser  Linie  der  Mannesstamm  aus,  so  soll  das  Fidescommiß  an  den
Mannesstamm  desjenigen  Neffen  des  Stifters  fallen,  welcher  in  dem  oben  fingirten  Falle  der
Nächste  nach  dem  Stammvater  des  zuletzt  ausgestorbenen  Stammes  Suceessions-Berechtigter
gewesen  wäre,  und  so  soll  es  bei  dem  Aussterben  je  eines  Mannsstammes  weiter  gehalten
werden,  bis  von  keinem  der  Neffen  des  Stifters  mänmliche  successionsfähige  Nachkommen  mehr
vorhanden  sind,  wonach  sodann  die  weibliche  Descendenz  des  letzten  Besitzers  zum  Fideicommiß
mit  fortdouerndem  fideicommissarischen  Verbande  berufen  sein  soll.

Dabei  ist  jedem  Successionsberechtigten,  welcher  nicht  ohnehin  schon  den  Namen  Closen
führt,  zur  Pflicht  gemacht,  daß  er  die  landesherrliche  Bewilligung  zur  Annahme  dieses  Familien=Namens
  nachsuche  und,  wenn  dieselbe  ertheilt  wird,  den  gedachten  Familien-Namen  und  zwar
ohne  Beifügung  seines  früheren  Namens  führe.

Ein  Sruccessionsberechtigter,  welcher  sich  der  Erfüllung  dieser  Verpflichtung  weigert,  soll
der  Succession  verlustig  sein,  dagegen  soll  einem  Successionsberechtigten,  welcher  die  allerhöchste
Bewilligung  zur  Namensänderung  nachgesucht,  aber  nicht  erhalten  hat,  die  Succession  nicht
entzogen  sein.

K.  5.
Witthum  und  Appanagen.

1)  Der  Wittwe  eines  gewesenen  Fideicommißbesitzers  kann  ein  Witthum  bedungen  werden,
welches  den  Betrag  von  1500  fl.  (Fünfzehnhundert  Gulden)  jährlich  nicht  übersteigen  darf
und  im  jedesmaligen  Ehevertrage  festgesetzt  werden  soll.  Ist  in  diesem  eine  desfalsige  Bestinumung
  nicht  getroffen,  so  hat  die  Wittwe  eines  Fideicommißbesitzers  jährlich  800  fl.  (Achthundert
  Gulden)  als  Witthum  zu  beanspruchen.

2)  Jedes  Kind  eines  gewesenen  Fideicommißbesitzers  hat  Anspruch  auf  Erzlehung  und
auf  den  nöthigen  Unterhalt  aus  Fideicommißmitteln  bis  zu  seiner  Versorgung.  In  keinem
Falle  darf  durch  Appanagen  dem  jeweiligen  Fideicommißbesitzer  mehr  als  die  Hälfte  der  Nutz-