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Uegierungs-Blatt
Großherzogihum
Sacksen-Keimar-Eisenach.
Nummer 19. Weimar. 5. April 1831.
Ministerial-Bekanntmachung.
Nachdem mit höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Groß-
herzogs, zwischen dem Großherzoglichen Staats-Ministerium und dem Herzoglich
Sachsen-Altenburg'schen Ministerium wegen Vereinfachung und Erleichterung
des Verfahrens in gemischten Ablösungssachen eine Uebereinkunft abgeschlossen
ist und die betreffenden Urkunden am ** d. J. ausgewechselt worden
sind: so wird die diesseitige Ministerial-Erklärung nunmehr hierdurch öffentlich
bekannt gemacht, mit dem Bemerken, daß die einjährige Kündigung der frag-
lichen Uebereinkunft gegenseitig vorbehalten worden ist.
Weimar am 25. März 1851.
Erstes Departement des Großherzoglich Sachsischen
Staats-Ministeriums, Abtheilung B.
von Watzdorf.
Ministerial-Erklärung.
Nachdem die Großherzoglich Sachsen-Weimarische Regierung mit der Her-
zoglich Sachsen-Altenburg'schen Regierung übereingekommen ist, über die Grund-
sätze, nach welchen bei Provokationen auf Ablösung von Frohnden, Trift= und
Hutungs-Befugnissen und sonstigen Gerechtsamen in den Fällen verfahren wer-
den soll, wo die berechtigte Besitzung im Territorium des einen und die ver-
pflichtete im Territorium des andern Staats gelegen ist, nähere Bestimmungen
gemeinschaftlich festzustellen, erklären beide Regierungen Folgendes:
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