Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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Uegierungs-Blatt 
Großherzogihum 
Sacksen-Keimar-Eisenach. 
Nummer 19. Weimar. 5. April 1831. 
  
Ministerial-Bekanntmachung. 
Nachdem mit höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Groß- 
herzogs, zwischen dem Großherzoglichen Staats-Ministerium und dem Herzoglich 
Sachsen-Altenburg'schen Ministerium wegen Vereinfachung und Erleichterung 
des Verfahrens in gemischten Ablösungssachen eine Uebereinkunft abgeschlossen 
ist und die betreffenden Urkunden am ** d. J. ausgewechselt worden 
sind: so wird die diesseitige Ministerial-Erklärung nunmehr hierdurch öffentlich 
bekannt gemacht, mit dem Bemerken, daß die einjährige Kündigung der frag- 
lichen Uebereinkunft gegenseitig vorbehalten worden ist. 
Weimar am 25. März 1851. 
Erstes Departement des Großherzoglich Sachsischen 
Staats-Ministeriums, Abtheilung B. 
von Watzdorf. 
Ministerial-Erklärung. 
Nachdem die Großherzoglich Sachsen-Weimarische Regierung mit der Her- 
zoglich Sachsen-Altenburg'schen Regierung übereingekommen ist, über die Grund- 
sätze, nach welchen bei Provokationen auf Ablösung von Frohnden, Trift= und 
Hutungs-Befugnissen und sonstigen Gerechtsamen in den Fällen verfahren wer- 
den soll, wo die berechtigte Besitzung im Territorium des einen und die ver- 
pflichtete im Territorium des andern Staats gelegen ist, nähere Bestimmungen 
gemeinschaftlich festzustellen, erklären beide Regierungen Folgendes: 
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