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Die festgesetzten Kosten der beiderseitigen Kommissare werden von den Parteien
im Mangel einer besondern Einigung nach den Vorschriften aufgebracht, welche
über die Kosten-Repartition der Staat der pflichtigen Grundstücke ertheilt hat.
II. In Rücksicht auf die Ablösung anderer Grundgerechtsamec.
Art. 10.
Andere als die im Art. 1 bezeichneten Ablösungen werden ausschlüssig
von den Ablösungsbehörden desjenigen Staates, wo der verpflichtete fundus
liegt, nach dessen Geseben bis zur Konfirmation des betreffenden Ablösungsver-
trages durchgeführt. Vor Ertheilung der letzteren ist jedoch die General-Kom-
mission des Staates, in welchem das berechtigte Grundstück befindlich, bei aus-
fübrlicher Meldung dessen, was geschehen, zu einer Aeußerung darüber aufzu-
fordern, wie die Ablösungssumme mit der Wirkung völliger Befreiung legal zu
zablen sen.
Art. 11.
Die Vorladung der dem andern Staate angehörigen Interessemten zu den
in solchen Ablösungssachen vor den Ablösungsbehörden des Inlandes stebenden
Terminen hat mittelst Requisition der ordentlichen Obrigkeit jener Interessenten
zu erfolgen. Die beiderseitigen Gerichte haben diesen Requisitionen zu fügen
und sonst den Ablösungobebörden des andern Staates alle diejenige Rechtsbülfe
zu leisten, welche sie den Ablösungsbehörden des Inlandre nicht verweigern
dürfen.
Art. 12.
Ueberbaupt sollen die Bestimmungen der zwischen der Großberzoglich Wei-
marischen und der Herzoglich Sachsen-Altenburg'schen Regierung zur Beför-
derung der Rechtspflege getroffenen Uebereinfunft vom 1. August 1831, in-
soweit ee die Natur der Sache gestattet, auch auf das Verfabren in Ablö-
sungssachen angewendet werden.
Hierüber ist Großberzoglich Sachsen-Weimarischer Seits die gegenwärtige
Erklärung unter Vordruckung des Großherzoglichen Ministerial-Infiegels und
gewöhbnlicher Vollziehung ausgefertiget worden.
Weimar am 26. Januar 1854.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
von Watzdorf.