Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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Die festgesetzten Kosten der beiderseitigen Kommissare werden von den Parteien 
im Mangel einer besondern Einigung nach den Vorschriften aufgebracht, welche 
über die Kosten-Repartition der Staat der pflichtigen Grundstücke ertheilt hat. 
II. In Rücksicht auf die Ablösung anderer Grundgerechtsamec. 
Art. 10. 
Andere als die im Art. 1 bezeichneten Ablösungen werden ausschlüssig 
von den Ablösungsbehörden desjenigen Staates, wo der verpflichtete fundus 
liegt, nach dessen Geseben bis zur Konfirmation des betreffenden Ablösungsver- 
trages durchgeführt. Vor Ertheilung der letzteren ist jedoch die General-Kom- 
mission des Staates, in welchem das berechtigte Grundstück befindlich, bei aus- 
fübrlicher Meldung dessen, was geschehen, zu einer Aeußerung darüber aufzu- 
fordern, wie die Ablösungssumme mit der Wirkung völliger Befreiung legal zu 
zablen sen. 
Art. 11. 
Die Vorladung der dem andern Staate angehörigen Interessemten zu den 
in solchen Ablösungssachen vor den Ablösungsbehörden des Inlandes stebenden 
Terminen hat mittelst Requisition der ordentlichen Obrigkeit jener Interessenten 
zu erfolgen. Die beiderseitigen Gerichte haben diesen Requisitionen zu fügen 
und sonst den Ablösungobebörden des andern Staates alle diejenige Rechtsbülfe 
zu leisten, welche sie den Ablösungsbehörden des Inlandre nicht verweigern 
dürfen. 
Art. 12. 
Ueberbaupt sollen die Bestimmungen der zwischen der Großberzoglich Wei- 
marischen und der Herzoglich Sachsen-Altenburg'schen Regierung zur Beför- 
derung der Rechtspflege getroffenen Uebereinfunft vom 1. August 1831, in- 
soweit ee die Natur der Sache gestattet, auch auf das Verfabren in Ablö- 
sungssachen angewendet werden. 
Hierüber ist Großberzoglich Sachsen-Weimarischer Seits die gegenwärtige 
Erklärung unter Vordruckung des Großherzoglichen Ministerial-Infiegels und 
gewöhbnlicher Vollziehung ausgefertiget worden. 
Weimar am 26. Januar 1854. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
von Watzdorf.
	        
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